Ladeinfrastruktur Tag

Das Gesetz.
Einfach erklärt.

E-Laden in WEGs (Wohnungseigentümergemeinschaften)

E-Laden in WEGs (Wohnungseigentümer-gemeinschaften)

Richter Hammer auf einem Buch

Das aktualisierte „WEG-Gesetz“ wird weithin so zitiert, dass es den Bewohnern von Gemeinschaftseigentum der zur Miete das Recht auf Errichtung einer E-Ladestation gibt, wenn sie Zugang zu einem geeigneten Stellplatz haben.

Es stimmt, dass die Gemeinschaft der Wohneigentümer nicht mehr das Recht hat, eine solche Anfrage einfach zu blockieren. Doch obwohl sie nicht darüber abstimmen können, „ob“ Sie einen Ladepunkt installieren dürfen, behalten sie ein Mitspracherecht darüber, „wie“ Sie dies tun.

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Sie wollen es, Sie zahlen dafür

Der Gesetzgeber argumentiert, dass der Hauptgrund für die Ablehnung von Modernisierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohngemeinschaft finanzielle Gründe sind. Im Klartext: Leute, die etwas nicht wollen, wollen auch nicht dafür bezahlen.

Das Gesetz umgeht dieses Problem, indem es sicherstellt, dass nur die Nutzer von E-Ladestationen dafür auch zahlen. Dies gilt für die anfänglichen und alle zukünftigen Kosten, die mit dem Laden von E-Fahrzeugen verbunden sind, auf unbestimmte Zeit.

Es ist ein bisschen wie in einer Silent Disco: Wenn Sie die Musik hören wollen, müssen Sie dafür bezahlen, aber nur Sie bekommen Kopfhörer, zunächst niemand sonst.

Wenn jemand, der ursprünglich nicht für die Ladeinfrastruktur bezahlt hat, diese später nutzen möchte, muss er zunächst zum Ausgleich seinen Anteil an die bisherige Parteien zahlen, die die ursprünglichen Kosten getragen haben.

Nicht "ob" sondern "wie"

Es ist logisch, dass die Eigentumsgemeinschaft ein gewisses Mitspracherecht hat, wie die Ladeinfrastruktur implementiert wird, da die Änderungen Auswirkungen auf ihr Eigentum haben.

In vielen Fällen sind Aufrüstungen der elektrischen Hausverteilung erforderlich und die jetzt getroffenen Entscheidungen können es anderen Anwohnern erschweren oder erleichtern, später das Nutzen von eigenen E-Fahrzeugen zu beginnen.

Aus diesem Grund müssen Sie als Antragsteller ein Konzept für die Ladeeinrichtung vorlegen und begründen, warum dieses Konzept besser ist als andere.

Man darf dem Antragsteller nicht mehr grundsätzlich das Vorhaben verweigern. Gleichwohl bedarf es einer Abstimmung darüber, ob Ihr Konzept angenommen wird oder ob Sie aufgefordert werden, es zu überarbeiten. 

Dies wird in der Regel auf der jährlichen Eigentümerversammlung mehrheitlich entschieden und sollte entsprechend gut vobereitet sein.

Es ist nicht "wer zuerst kommt, mahlt zuerst"

Das Aufladen von E-Fahrzeugen erfordert viel Strom und die Infrastruktur, die benötigt wird, um dieses Energieniveau zu liefern, kann kostenintensiv sein.

Das Gesetz stellt klar, dass, wenn ein zusätzlicher Bewohner einen Ladepunkt möchte, ein Mangel an Kapazität kein gültiger Grund ist, dies zu verhindern, während die bestehenden Nutzer sorglos weiter laden können.

Die Systemkapazität (Hausverteilung und ggf. Netzanschluss) muss ggf. aufgerüstet werden und die Kosten werden zwischen allen Nutzern, neuen und bestehenden, geteilt.

Wenn Ihr E-Ladegerät als bestehender Nutzer als Folge einer erforderlichen Aufrüstung ausgetauscht werden muss, müssen Sie dafür ebenso dafür bezahlen und dürfen keine Entschädigung erwarten.

Fazit:

Anwohner benötigen eine Genehmigung, bevor sie ein E-Ladegerät installieren.
Dies kann den Prozess verlangsamen, da sich die Eigentümer in der Regel nur einmal im Jahr treffen.

Die Investition in eine fachkundige Planung zu Beginn, um ein skalierbares System zu implementieren, spart in der Regel langfristig Kosten. Dies geht davon aus, dass mehr Bewohner Elektroautos kaufen und deshalb auch laden wollen.

Es erhöht zwar die Kosten für die „First Mover“, besonders wenn sie allein sind. Es besteht jedoch eine gute Chance, dass diese Personen einen Großteil ihrer anfänglichen Ausgaben zurückbekommen.

Nicht entmutigen lassen: Jede Immobilie anders und in vielen Fällen lassen sich pragmatische Lösungen finden. Aus diesem Grund bieten wir unsere Konzeptanalyse an.

Weitere Informationen und Tipps, wie Sie in Ihrer WEG erfolgreich sein können, finden Sie auf unserer Seite für Wohnungseigentümer.

Bei Mietobjekten muss der Vermieter im Namen des Mieters einen Antrag stellen. Das deutsche Mietrecht regelt dieses Verhältnis. Weitere Informationen und nützliche Tipps finden Sie auf unserer Seite für Mieter.

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Haftungsausschluss:

Dieser Text ist eine Auslegung des Gesetzes, die Ihnen zu einem besseren Verständnis verhelfen soll. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich an einen geeigneten Rechtsanwalt, wenn Sie eine tiefere rechtliche Einschätzung benötigen.

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