E-Ladelösungen für Mieter

Klarheit für alle Beteiligten

Moderene Wohnanlage mit Balkonen

Im Überblick

Eine eigene, private Wallbox zum Laden eines Elektroautos hat viele Vorteile. Sie können nicht nur komfortabel Ihr Elektroauto bei sich daheim laden, sondern sparen sich auch Kosten im Gegensatz zum öffentlichen Laden.

Sind Sie jedoch kein Wohnungs- bzw. Hauseigentümer, sondern Mieter gibt es einige Dinge zu beachten, bevor Sie eine eigene Wallbox installieren können. In diesem Ratgeber finden Sie die wichtigsten Informationen kompakt zusammengefasst!

Kann ich als Mieter eine E-Ladestation installieren?

Einfach ausgedrückt, gibt das Gesetz Mietern ein „Recht“ auf eine E-Ladestation. Wenn sie dafür bezahlen. Alternativ können Sie mit Ihrem Vermieter vereinbaren, dass dieser zahlt und anschließend auf die Miete umlegt. Kompromisslösungen zwischen diesen beiden Positionen sind natürlich möglich. Solche Kompromisse können sinnvoll sein, z. B. wenn die Gesamtkosten eine Aufrüstung der allgemeinen Hauselektrik beinhalten.

Als Mieter haben Sie grundsätzlich die gleichen Rechte wie Wohnungseigentümer zum Installieren von Ladelösungen. Seit dem 01.Dezember 2020 darf der Vermieter das nicht mehr ohne triftigen Grund blockieren. Liegen jedoch besondere Umstände vor, wie beispielsweise Denkmalschutz, kann das Installieren einer Wallbox verboten werden.

Wer zahlt die Wallbox bei einer Mietwohnung?

Möchten Sie als Mieter eine Wallbox installieren, sind Sie für die Kosten verantwortlich. Denn grundsätzlich gilt: Wer den Antrag gestellt hat muss für die Installation sowie weitere Betriebskosten für die Wallbox aufkommen. Der Vorteil dabei ist, dass bei einem Auszug, die Ladestation an den nächsten Mieter verkauft werden darf.

Die Kosten und die Nutzung der installierten Wallbox können auch auf weitere Mieter verteilt werden. Es kann geregelt werden, dass auch andere Bewoher Zugriff auf die Wallbox haben. Hier muss jedoch geregelt werden, wer Zugriff hat und wie der Strom abgerechnet wird. Wenn dies in Erwägung gezogen wird, raten wir dringend zur Anschaffung von Eichrechtskonforme Wallboxen.

Wohnungseigentumsgemeinschaften

Wohnungs-eigentums-gemeinschaften

Auch als Mieter haben Sie mit der Änderung des WEMoG im Jahr 2020 wie alle WEG-Bewohnder ein Recht auf eine E-Ladestation.

Wichtig ist, dass die Gemeinschaft zwar kein Mitspracherecht mehr beim „ob“ hat, aber noch beim „wie“. Deshalb muss Ihr Vermieter auf der jährlichen Eigentümerversammlung einen konkreten Vorschlag zur Genehmigung vorliegen.

Das Mietrecht regelt zwar, wie Mieter eine E-Ladestation erhalten dürfen, aber innerhalb einer WEG muss sich Ihr Vermieter an das WEG-Gesetz halten. Das WEG-Gesetz ist maßgebend, da Ihr Vermieter nicht allein auf dem Gemeinschaftseigentum über Ihre E-Ladestation entscheiden kann.

Tipp: Je mehr der Antragsteller im Vorfeld an einem Antrag für eine E-Ladestation arbeitet, desto wahrscheinlicher ist es, dass der gewünschte Ausgang, eintrifft.

Das größte Risiko dabei:

Entscheidungen werden verzögert, weil die möglichen Optionen nicht gut genug ausgearbeitet oder verständlich präsentiert sind.

Wie kann man das Risiko minimieren?

Es ist wichtig ein gutes Konzept vorzulegen. Am besten mit mehreren Möglichkeiten und Empfehlungen. Das verhindert eine Verzögerung aufgrund von Informationsmangel. Die Gemeinschaft entscheidet dann nur noch „wie“ Ladeinfrastruktur umgesetzt werden soll.

Tipp: Es fehlt an Geld oder Zeit für eine solche Evaluierung bevor der Versammlung?

Schlagen Sie vor, dass ein Beschluss zur Planung gefasst wird, sowie ein Beschluss, der die Möglichkeit über die Umsetzung zu entscheiden, durch sogenannte Umlaufverfahren einräumt. Dann muss nicht auf die nächste Eigentümerversammlung gewartet werden. 

Erfahren Sie, wie wir Sie bei Ihrer E-Ladelösung unterstützen können

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