Home | Infoportal Posts | PV im Mehrfamilienhaus: Steuern, Pflichten und Vereinfachungen
Welche Regelungen gelten für Privatpersonen, GbRs und WEGs – und wie lassen sich finanzielle und bürokratische Belastungen minimieren?


Grundsätzlich würden Einnahmen aus dem Verkauf von Strom (mit einer Gewinnerzielungsabsicht) der Einkommensteuer unterliegen. Für kleine und mittlere PV-Anlagen gilt inzwischen jedoch eine weitreichende Steuerbefreiung.
Einnahmen aus PV-Anlagen sind einkommensteuerfrei, wenn:
Maßgeblich für die Begrenzung ist die im Marktstammdatenregister registrierte Leistung.
Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
Wenn Sie innerhalb dieser Grenzen bleiben:
Während die Einkommensteuer häufig entfällt, ist die Umsatzsteuer die zentrale Verwaltungsfrage.
Das bedeutet:
Die Stromlieferung unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Sobald Sie Strom an Mieter liefern oder Einspeisevergütung erhalten, erzielen Sie grundsätzlich umsatzsteuerbare Umsätze.
Hier stellt sich die zentrale Frage: Kleinunternehmerregelung (KUR) – ja oder nein?
Wenn der durch den Betrieb der PV-Anlage erzielte Umsatz der steuerpflichtigen Person (Privatperson, GbR oder WEG) voraussichtlich dauerhaft unter 25.000 € pro Jahr liegt, kann die Kleinunternehmerregelung eine erhebliche administrative Entlastung bieten.
Es empfiehlt sich jedoch, bei der Umsatzprognose einen Puffer einzuplanen – insbesondere bei Mieterstrom in Vollversorgung. Denn bei Vollversorgung zählt auch der durchgereichte Reststrom vollständig als Umsatz – unabhängig von der Marge.
Grundsätzlich wird der Gesamtumsatz des umsatzsteuerlichen Unternehmers betrachtet. Es geht also nicht isoliert um „den durch die PV-Anlage erzielten Umsatz“. Bestimmte steuerfreie Umsätze, darunter typischerweise steuerfreie Wohnraumvermietung, werden allerdings nach § 19 Abs. 2 herausgerechnet.

Teilversorgung (nur PV-Strom)
Vollversorgung (PV + Reststrom)
Umsatzsteuerlich relevante Umsätze
Höhe des Umsatzes
Risiko bzgl. KUR-Grenze
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) eine Form der Teilversorgung.
Im Gegensatz dazu ist geförderter Mieterstrom ein Vollversorgungsmodell.
Zur Veranschaulichung betrachten wir ein vereinfachtes Beispiel:
Teilversorgung
Vollversorgung
PV-Umsatz
9.000 €
9.000 €
0 €
9.000 €
EEG
1.600 €
1.600 €
Gesamtumsatz
10.600 €
19.600 €
Teilversorgung
Vollversorgung
12.000 €
12.000 €
0 €
24.000 €
EEG
800 €
800 €
12.800 €
36.800 €
Gut zu wissen: PV-Anlagenbetreiber können grundsätzlich zwischen Vollversorgung und Teilversorgung wechseln.
Je nach Ausgestaltung des Mieterstrommodells können außerdem vertragliche Anpassungen mit den Mietern erforderlich sein.
Durch den Betrieb einer PV-Anlage und den Verkauf von Strom werden Sie unternehmerisch tätig. Die Anmeldung erfolgt über ELSTER im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Dort wählen Sie aktiv das Feld:
„Ich nehme die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch.“
Auch als Kleinunternehmer besteht eine Umsatzaufzeichnungspflicht. Sie müssen:
Eine einfache Einnahmenliste (z. B. Excel) genügt. Eine doppelte Buchführung ist nicht erforderlich. Die Aufbewahrungsfrist beträgt für Rechnungen und Buchungsbelege 8 Jahre (§ 14b UStG / § 147 AO). Eine reine digitale Archivierung ist zulässig.
Wichtig zu verstehen: Die Lieferung von PV-Strom an Dritte innerhalb einer Kundenanlage – also ohne Nutzung des öffentlichen Netzes – war bereits bislang stromsteuerfrei.
Was bleibt unverändert?
PV-Strom, der am Ort der Erzeugung erzeugt und dort verbraucht oder weitergeleitet wird, ist weiterhin stromsteuerfrei. Dies setzt voraus, dass die Stromerzeugungsanlagen korrekt im Marktstammdatenregister registriert sind.
Was ist neu?
Neu ist die klare Regelung zum Versorgerstatus: Bezieht ein PV-Betreiber Reststrom von einem Energieversorger und wird dieser Strom bereits versteuert geliefert, gilt der Betreiber an dieser Entnahmestelle als Letztverbraucher.
Das gilt auch dann, wenn ein Teil dieses Stroms innerhalb der Kundenanlage an Mieter weitergeleitet wird. Entscheidend ist:


Die Reform beseitigt damit vor allem den administrativen Unsicherheitsfaktor – nicht die Steuer selbst.
Hinweis: Die Erleichterung gilt für typische Gebäude- und Kundenanlagenkonstellationen. Bei Nutzung des öffentlichen Netzes zur Weiterleitung oder bei komplexen Quartiersstrukturen kann weiterhin eine Einzelfallprüfung erforderlich sein.
Für viele Betreiber gilt:
Bei einer steuerbefreiten PV-Anlage im Mehrfamilienhaus und Nutzung der Kleinunternehmerregelung reduziert sich der steuerliche Aufwand auf ein Minimum.
Eine klassische Gewinnermittlung oder regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung ist in typischen Konstellationen nicht erforderlich. Bei zusätzlichem zugekauftem Reststrom oder anderen gewerblichen Tätigkeiten kann daneben aber sehr wohl eine Gewinnermittlung erforderlich werden.

