PV im Mehrfamilienhaus: Steuern, Pflichten und Vereinfachungen

Welche Regelungen gelten für Privatpersonen, GbRs und WEGs – und wie lassen sich finanzielle und bürokratische Belastungen minimieren?

Photovoltaik im Mehrfamilienhaus ist steuerlich heute deutlich einfacher als noch vor wenigen Jahren. Gesetzliche Änderungen haben sowohl finanzielle Belastungen als auch bürokratische Pflichten spürbar reduziert. Dennoch entstehen – je nach Modell – unterschiedliche steuerliche Rahmenbedingungen, die berücksichtigt werden sollten.
Für Betreiber – ob Privatperson, GbR oder WEG – sind im Kern drei Steuerarten relevant:
Die gute Nachricht: Für die meisten Projekte stellen diese Steuerarten heute weder finanziell noch administrativ ein wesentliches Hindernis dar – sofern die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.

Einkommensteuer – häufig kein laufender Aufwand mehr

Grundsätzlich würden Einnahmen aus dem Verkauf von Strom (mit einer Gewinnerzielungsabsicht) der Einkommensteuer unterliegen. Für kleine und mittlere PV-Anlagen gilt inzwischen jedoch eine weitreichende Steuerbefreiung. 

Einnahmen aus PV-Anlagen sind einkommensteuerfrei, wenn: 

Maßgeblich für die Begrenzung ist die im Marktstammdatenregister registrierte Leistung. 

Investitionsphase

Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Einnahmen sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Das folgt aus dem Grundsatz des § 3c Abs. 1 EStG:

Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.

Betriebsphase

Wenn Sie innerhalb dieser Grenzen bleiben: 

Die Einkommensteuer verursacht keinen laufenden Verwaltungsaufwand mehr.
Wann wird die Einkommensteuer wieder relevant?
  • Überschreitet eine Anlage ihre objektbezogene Grenze, kann diese Anlage aus der Begünstigung herausfallen, andere Anlagen aber weiterhin begünstigt sein.
  • Überschreitet der Betreiber die 100-kWp-Freigrenze, entfällt die Befreiung insgesamt für die ansonsten begünstigten Anlagen.
Die Steuerbefreiung betrifft die PV-Tätigkeit. Ein zusätzlicher Handel mit zugekauftem Reststrom – etwa bei einer selbst betriebenen Mieterstrom-Vollversorgung – ist davon nicht automatisch umfasst.

Zusätzliche gewerbliche Tätigkeiten, insbesondere ein nicht von der PV-Befreiung erfasster Reststromhandel, müssen dagegen separat betrachtet werden. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften besteht für den Gewerbeertrag grundsätzlich ein Freibetrag von 24.500 €.

Umsatzsteuer – hier entsteht der meiste Verwaltungsaufwand

Während die Einkommensteuer häufig entfällt, ist die Umsatzsteuer die zentrale Verwaltungsfrage.

Investitionsphase

Die Lieferung und Installation von PV-Anlagen unterliegt regelmäßig dem Nullsteuersatz (0 % USt).

Das bedeutet:

Betriebsphase

Die Stromlieferung unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Sobald Sie Strom an Mieter liefern oder Einspeisevergütung erhalten, erzielen Sie grundsätzlich umsatzsteuerbare Umsätze.

Hier stellt sich die zentrale Frage: Kleinunternehmerregelung (KUR) – ja oder nein?

Wenn der durch den Betrieb der PV-Anlage erzielte Umsatz der steuerpflichtigen Person (Privatperson, GbR oder WEG) voraussichtlich dauerhaft unter 25.000 € pro Jahr liegt, kann die Kleinunternehmerregelung eine erhebliche administrative Entlastung bieten. 

Die Anwendung der KUR bedeutet:
Für viele private Betreiber ist dies die einfachste Lösung.

Es empfiehlt sich jedoch, bei der Umsatzprognose einen Puffer einzuplanen – insbesondere bei Mieterstrom in Vollversorgung. Denn bei Vollversorgung zählt auch der durchgereichte Reststrom vollständig als Umsatz – unabhängig von der Marge. 

Grundsätzlich wird der Gesamtumsatz des umsatzsteuerlichen Unternehmers betrachtet. Es geht also nicht isoliert um „den durch die PV-Anlage erzielten Umsatz“. Bestimmte steuerfreie Umsätze, darunter typischerweise steuerfreie Wohnraumvermietung, werden allerdings nach § 19 Abs. 2 herausgerechnet.

Teilversorgung vs Vollversorgung:
Bedeutung für die Kleinunternehmerregelung (KUR)

Teilversorgung (nur PV-Strom)

Vollversorgung (PV + Reststrom)

Umsatzsteuerlich relevante Umsätze

PV-Strom + EEG
PV + Reststrom + EEG

Höhe des Umsatzes

Relativ gering
Deutlich höher

Risiko bzgl. KUR-Grenze

Gering
Deutlich erhöht

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) eine Form der Teilversorgung.

Im Gegensatz dazu ist geförderter Mieterstrom ein Vollversorgungsmodell.

Beispiel: 50 kWp-Anlage, 40 Wohnungen

Zur Veranschaulichung betrachten wir ein vereinfachtes Beispiel:

Szenario 1:
1.500 kWh Verbrauch pro Wohnung

Teilversorgung

Vollversorgung

PV-Umsatz

9.000 €

9.000 €

Reststrom-Umsatz

0 €

9.000 €

EEG

1.600 €

1.600 €

Gesamtumsatz

10.600 €

19.600 €

Szenario 2:
3.000 kWh Verbrauch pro Wohnung

Teilversorgung

Vollversorgung

PV-Umsatz

12.000 €

12.000 €

Reststrom-Umsatz

0 €

24.000 €

EEG

800 €

800 €

Gesamtumsatz

12.800 €

36.800 €

Erkenntnis: Bei höherem Verbrauch steigt in der Vollversorgung der Umsatz stark an – und damit das Risiko, die KUR-Grenze zu überschreiten.

Wechsel zwischen KUR und Regelbesteuerung

Wird die 25.000-€-Grenze in einem Jahr überschritten, ist der Betreiber im Folgejahr umsatzsteuerpflichtig. Da die Regel auf dem Umsatz des Vorjahres basiert, kann bei später sinkendem Umsatz grundsätzlich wieder zur KUR zurückgekehrt werden.

Gut zu wissen: PV-Anlagenbetreiber können grundsätzlich zwischen Vollversorgung und Teilversorgung wechseln.

Praxisrelevanz: Da die Umsatzsteuerpflicht auf dem Umsatz des Vorjahres basiert, kann ein rechtzeitig geplanter Wechsel zur Teilversorgung helfen, ein Überschreiten der KUR-Grenze im Folgejahr zu vermeiden. Wichtig dabei:

Je nach Ausgestaltung des Mieterstrommodells können außerdem vertragliche Anpassungen mit den Mietern erforderlich sein.

Wie wird die Kleinunternehmerregelung angewendet?

Wie wird die Kleinunternehmerregelung angewendet?

Durch den Betrieb einer PV-Anlage und den Verkauf von Strom werden Sie unternehmerisch tätig. Die Anmeldung erfolgt über ELSTER im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Dort wählen Sie aktiv das Feld:

„Ich nehme die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch.“ 

Welche Pflichten bleiben dennoch? 

Auch als Kleinunternehmer besteht eine Umsatzaufzeichnungspflicht. Sie müssen:

Eine einfache Einnahmenliste (z. B. Excel) genügt. Eine doppelte Buchführung ist nicht erforderlich. Die Aufbewahrungsfrist beträgt für Rechnungen und Buchungsbelege 8 Jahre (§ 14b UStG / § 147 AO). Eine reine digitale Archivierung ist zulässig. 

3. Stromsteuer – was sich ab 2026 vereinfacht

Die Stromsteuer war lange ein Unsicherheitsfaktor – nicht wegen der Steuer selbst, sondern wegen der formalen Pflichten gegenüber dem Zoll.

Wichtig zu verstehen: Die Lieferung von PV-Strom an Dritte innerhalb einer Kundenanlage – also ohne Nutzung des öffentlichen Netzes – war bereits bislang stromsteuerfrei.

Das Problem lag jedoch in der Einordnung des Betreibers als sogenannter „Versorger“. Auch wenn keine Stromsteuer anfiel, konnten wiederkehrende Anzeige-, Melde- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Hauptzollamt entstehen.
Mit der Reform ab dem 01.01.2026 wurde diese Systematik deutlich vereinfacht.

Was bleibt unverändert?

PV-Strom, der am Ort der Erzeugung erzeugt und dort verbraucht oder weitergeleitet wird, ist weiterhin stromsteuerfrei. Dies setzt voraus, dass die Stromerzeugungsanlagen korrekt im Marktstammdatenregister registriert sind.

Was ist neu?

Neu ist die klare Regelung zum Versorgerstatus: Bezieht ein PV-Betreiber Reststrom von einem Energieversorger und wird dieser Strom bereits versteuert geliefert, gilt der Betreiber an dieser Entnahmestelle als Letztverbraucher.

Das gilt auch dann, wenn ein Teil dieses Stroms innerhalb der Kundenanlage an Mieter weitergeleitet wird. Entscheidend ist:

Was bedeutet das konkret für Mieterstrombetreiber?

Die Reform beseitigt damit vor allem den administrativen Unsicherheitsfaktor – nicht die Steuer selbst.

Hinweis: Die Erleichterung gilt für typische Gebäude- und Kundenanlagenkonstellationen. Bei Nutzung des öffentlichen Netzes zur Weiterleitung oder bei komplexen Quartiersstrukturen kann weiterhin eine Einzelfallprüfung erforderlich sein.

Wie halten Sie den steuerlichen Aufwand gering?

Für viele Betreiber gilt:

Bei einer steuerbefreiten PV-Anlage im Mehrfamilienhaus und Nutzung der Kleinunternehmerregelung reduziert sich der steuerliche Aufwand auf ein Minimum. 

Eine klassische Gewinnermittlung oder regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung ist in typischen Konstellationen nicht erforderlich. Bei zusätzlichem zugekauftem Reststrom oder anderen gewerblichen Tätigkeiten kann daneben aber sehr wohl eine Gewinnermittlung erforderlich werden. 

Hinweis
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. The Charging Project übernimmt keine Haftung für Schäden oder Konsequenzen, die aus der Anwendung der hier dargestellten Inhalte entstehen.
Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder eine entsprechend qualifizierte Fachperson.
Grafik eines Hauses, welches in Puzzlestücke aufgeteilt ist

Wirtschaftlichkeit verbessern – Risiken begrenzen: Ihre PV-Potentialanalyse

In unserer PV-Potentialanalyse vergleichen wir technische Varianten und wirtschaftliche Betriebskonzepte systematisch. Wir bewerten Investitionsvolumen, Erlösmodelle, regulatorische Rahmenbedingungen sowie projektspezifische Risiken – technisch wie kaufmännisch. So erhalten Sie eine fundierte Entscheidungsgrundlage mit klarem Fokus auf wirtschaftlich tragfähige Amortisationszeiten und langfristige Planungssicherheit.

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