Mieterstrom vs. GGV

Systematischer Vergleich der Betriebskonzepte im Mehrfamilienhaus

Marktrolle, Messarchitektur, Teilnahmequote und Wirtschaftlichkeit im strukturellen Vergleich – eine fundierte Entscheidungsgrundlage für Investoren.

Lesezeit: 40 Minuten

Photovoltaik Module auf einem Mehrfamilienhausdach

Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) sind zwei Modelle zur Nutzung von Photovoltaikstrom im Mehrfamilienhaus. Beide verfolgen dasselbe Ziel: möglichst viel lokal erzeugten PV-Strom direkt im Gebäude zu nutzen und dadurch netzgebundene Preisbestandteile zu reduzieren.

Mieterstrom bezeichnet die direkte Stromlieferung aus einer PV-Anlage an Gebäudenutzer durch den Anlagenbetreiber. Der Betreiber tritt dabei als Energieversorger auf und verkauft Strom an Letztverbraucher.

Mieterstrom ist ein Stromliefermodell.
GGV bezeichnet die gebäudeinterne Zuordnung von PV-Strom auf mehrere Nutzer ohne klassische Stromlieferung. Statt eines Stromverkaufs erfolgt eine anteilige Verteilung der PV-Erzeugung auf die Gebäudenutzer.

GGV ist ein Zuordnungsmodell.
Die Unterschiede liegen in der Marktrolle des Betreibers, der Erlösmechanik, der technologischen Offenheit und der regulatorischen Einordnung.

Diese strukturelle Differenz beeinflusst:

Systematischer Vergleich Mieterstrom vs GGV

Mieterstrom

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Energiewirtschaftliche Einordnung

Stromlieferung an Letztverbraucher

Interne Zuordnung von PV-Strom

Lieferantenrolle

Ja

Nein

Reststrommarge

Möglich

Nein

Mieterstromzuschlag

Möglich

Nein

Marktkommunikation (GPKE etc.)

Erforderlich

Nicht durch PV-Betreiber

Messkonzept

Kaskade oder iMSys-basiert

iMSys-basiert 

Zeitliche Messlogik

Perioden- oder intervallbasiert 

Intervallbasiert

Technologische Offenheit 
PV, KWK, Kombinationen möglich 
Nur PV (§ 42b EnWG)

Erlöspotenzial

Höher, aber volatiler

Stabiler, aber begrenzter

Mieterstrom maximiert Erlöspotenziale, erhöht jedoch regulatorische und administrative Verantwortung.

GGV reduziert die klassische Lieferantenrolle, verlagert jedoch Komplexität in Mess- und Datenprozesse.

Die Wahl des Modells ist daher keine Frage „welches ist besser“, sondern eine strukturelle Entscheidung entlang von: 

Die folgenden Abschnitte analysieren diese Unterschiede systematisch und wirtschaftlich im Detail.

Photovoltaik im Mehrfamilienhaus strategisch planen

Die Wahl zwischen Mieterstrom und der gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung ist nur ein Teil der Projektstruktur. Eine wirtschaftlich erfolgreiche PV-Strategie berücksichtigt auch Anlagenauslegung, Speicherintegration, Energiemanagement sowie zukünftige Strombedarfe durch Elektrifizierung von Wärme und Mobilität.

Mythos vs. Realität: Häufige Fehlannahmen zu Mieterstrom und GGV

Mythos 1: GGV ist immer einfacher als Mieterstrom.
Fakt: Die Lieferantenrolle entfällt, dafür entstehen mess- und datengetriebene Anforderungen. Die operative Komplexität verlagert sich, sie verschwindet nicht.


Mythos 2: GGV ist automatisch günstiger.
Fakt: Beide Modelle profitieren grundsätzlich vom Kostenvorteil des gebäudeintern genutzten PV-Stroms. Künftige Netzentgeltregelungen wie AgNes können die Modelle jedoch unterschiedlich belasten. Die tatsächlichen Kosten hängen von Messinfrastruktur, Teilnahmequote und Erlösstruktur ab.


Mythos 3: GGV vermeidet steuerliche Risiken vollständig.
Fakt: Auch bei der GGV hängt die ertragsteuerliche Einordnung von der konkreten Ausgestaltung ab. Eine pauschale Privilegierung besteht nicht.


Mythos 4: Mieterstrom lohnt sich nur bei großen Gebäuden.
Fakt: Die Wirtschaftlichkeit hängt nicht primär von der Anzahl der Wohneinheiten ab. Sowohl bei Mieterstrom als auch bei GGV entstehen Implementierungs-, Koordinations- und Administrationsaufwände, die in ihrer Struktur bei vier wie bei vierzig Einheiten vergleichbar sind.


Ob ein Modell sinnvoll ist, entscheidet sich vielmehr an CAPEX, OPEX, Erlösstruktur, Verbrauchsverteilung und Teilnahmebereitschaft – diese Faktoren können in kleinen wie in großen Objekten günstig oder ungünstig ausgeprägt sein.

Regulatorischer Rahmen und energiewirtschaftliche Einordnung

Mieterstrom: Stromlieferung an Letztverbraucher

Das Mieterstrommodell ist ein Stromlieferkonzept innerhalb des Energiewirtschaftsrechts. Der Betreiber verkauft Strom (PV und ggf. Reststrom) an die Bewohner im Rahmen eines Stromliefervertrags und übernimmt damit eine energiewirtschaftliche Lieferantenrolle.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich ein Mieterstromzuschlag nach dem EEG in Anspruch genommen werden.
Beim Mieterstrommodell wird Strom an Dritte – in der Regel Mieter innerhalb eines Gebäudes – geliefert. Energiewirtschaftlich handelt es sich dabei um eine Stromlieferung an Letztverbraucher. Der Anlagenbetreiber oder ein beauftragter Dritter übernimmt die Rolle eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne des Energiewirtschaftsrechts. Die Vertragsbeziehung zwischen Betreiber und Nutzer wird als Stromliefervertrag ausgestaltet.

Mit dieser Einordnung gehen energierechtliche Pflichten einher. Hierzu zählen insbesondere die ordnungsgemäße energierechtliche Abrechnung der gelieferten Strommengen sowie die Einhaltung von Anzeige- und Registrierungspflichten, beispielsweise im Marktstammdatenregister für die Erzeugungsanlage. Darüber hinaus gelten die für Stromlieferanten maßgeblichen energiewirtschaftlichen Vorgaben des EnWG und der darauf basierenden Marktregeln. Dies betrifft insbesondere Anforderungen an Vertragsgestaltung, Transparenz, Abrechnungssystematik sowie die Durchführung energiewirtschaftlicher Marktprozesse.

GGV: PV-Strom im Gebäude ohne klassische Stromlieferung

Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) ist in § 42b EnWG geregelt. Sie ermöglicht die gebäudeinterne Zuteilung von lokal erzeugtem Strom (z. B. PV) an mehrere Letztverbraucher innerhalb desselben Gebäudes, ohne dass für diese PV-Mengen eine klassische Stromlieferbeziehung zwischen Betreiber und Bewohner begründet wird.

Der Reststrombezug erfolgt weiterhin über einen externen Stromlieferanten. 
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) basiert auf einer anteiligen Zuordnung von Stromerzeugungsmengen innerhalb eines Gebäudes. Dabei liegt keine klassische Stromlieferung im energierechtlichen Sinne vor, sondern eine interne Verteilung oder Beteiligungsstruktur.

Die Teilnehmer beziehen ihren restlichen Strombedarf weiterhin über einen regulären Energieversorger. Die Rolle des Anlagenbetreibers unterscheidet sich dadurch strukturell von der eines klassischen Stromlieferanten. Für die zugeordneten PV-Mengen wird keine energiewirtschaftliche Lieferantenrolle im Sinne eines Stromliefervertrags übernommen.

Regulatorischer Kostenvorteil der gebäudeinternen Stromnutzung

Die Wirtschaftlichkeit von Mieterstrom und der gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung basiert auf demselben regulatorischen Grundmechanismus: der gebäudeinternen Lieferung von Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes.

Wird Strom aus einer Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 2 MW innerhalb desselben Gebäudes verbraucht, entfallen Netzentgelte einschließlich der Aufschlag für besondere Netznutzung (ehermalige §19-StromNEV-Umlage) sowie die Konzessionsabgabe. Zusätzlich ist dieser Strom unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG von der Stromsteuer befreit.

AgNes ab 2029: GGV möglicherweise stärker belastet

Die Bundesnetzagentur plant mit der Reform der Netzentgeltsystematik „AgNes“ ab 2029 einen höheren Grundpreis für sogenannte Prosumer, die selbst erzeugten Strom nutzen und dadurch weniger Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen. Der Festlegungsentwurf vom 6. August 2026 ist derzeit noch nicht endgültig beschlossen. Die Konsultation läuft bis zum 18. September 2026; die finale Festlegung ist für Ende 2026 vorgesehen.

Für Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung könnte die Regelung sehr unterschiedliche Folgen haben: Bei einer GGV soll der Prosumeraufschlag nach aktuellem Entwurf für jede teilnehmende Verbrauchs-Marktlokation anfallen. Beim klassischen Mieterstrom mit Summenzähler besteht dagegen grundsätzlich nur eine aktive Marktlokation am Summenzähler, sodass der Aufschlag nur einmal anfällt. Die Bundesnetzagentur hat diese unterschiedliche Behandlung gegenüber der Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) ausdrücklich bestätigt.

Damit könnte die GGV insbesondere in Mehrfamilienhäusern mit vielen teilnehmenden Wohnungen wirtschaftlich stärker belastet werden als Mieterstrom. Ob diese Regelung tatsächlich so in Kraft tritt, ist derzeit offen.

Preisbestandteile – PV-Strom vs. Netzstrom

Annahmen: Stromsteuerbefreiungsvoraussetzungen nach §9 StromStG erfüllt.

Preisbestandteil

PV-Strom (lokal)

Netzstrom (zusätzlich)

Energiebeschaffung

Netzentgelte
§19 StromNEV-Umlage
Offshore-Netzumlage
KWKG-Umlage
Konzessionsabgabe
Stromsteuer
Umsatzsteuer (MwSt.)
Messstellenbetrieb

Abrechnung / Verwaltung

Hinweis: Die Tabelle bildet ausschließlich operative Preisbestandteile des Strompreises ab. Nicht berücksichtigt sind Investitionskosten, Abschreibungen auf die PV-Anlage sowie etwaige Finanzierungs- und Kapitalkosten, die auf Ebene des Anlagenbetreibers anfallen.

Die wirtschaftliche Logik beider Modelle besteht darin, den regulatorisch bedingten Kostenvorteil durch einen möglichst hohen Vor-Ort-Verbrauch nutzbar zu machen.

Marktkommunikation und Lieferantenprozesse

Ein wesentlicher struktureller Unterschied zwischen Mieterstrom und der gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung (GGV) liegt in der energiewirtschaftlichen Marktrolle des Anlagenbetreibers. 

Mieterstrom: vollständige Lieferantenrolle

Im Mieterstrommodell tritt der Anlagenbetreiber – oder ein von ihm beauftragter Dienstleister – als Stromlieferant gegenüber den teilnehmenden Letztverbrauchern auf. Damit übernimmt er die energiewirtschaftliche Lieferantenrolle mit allen zugehörigen Marktprozessen.

Hierzu zählen insbesondere:

Wie Investoren die Komplexität bewältigen

Der Mieterstromanbieter ist damit vollständig in die energiewirtschaftlichen Standardprozesse eingebunden.Grundsätzlich kann der Anlagenbetreiber diese Aufgaben selbst übernehmen. In der Praxis werden Marktkommunikation, Abrechnung und Vertragsmanagement jedoch häufig an spezialisierte Energiedienstleister ausgelagert.

Ausschlaggebend sind dabei weniger regulatorische Zwänge als wirtschaftliche Erwägungen:

Die Kosten entsprechender Dienstleister sind regelmäßig kalkulatorisch integrierbar und stehen häufig in einem angemessenen Verhältnis zum eingesparten administrativen Aufwand.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV):
Verlagerung der Lieferantenprozesse

In der GGV übernimmt der Anlagenbetreiber keine Vollbelieferung der Teilnehmer. Für den Reststrombezug verbleibt jeder Teilnehmer bei einem frei wählbaren externen Stromlieferanten.

Die klassischen Lieferantenprozesse – insbesondere GPKE-Wechselprozesse, Lieferstellenanmeldungen und Ein-/Auszugsmeldungen im energiewirtschaftlichen Sinne – werden daher nicht durch den PV-Betreiber durchgeführt, sondern ausschließlich zwischen Teilnehmer, Reststromlieferant und Netzbetreiber abgewickelt.

Auch wenn die klassische Lieferantenrolle entfällt, verbleiben strukturbezogene Aufgaben beim Betreiber der PV-Anlage. Dazu zählen insbesondere:

GGV bedeutet daher nicht „keine Marktkommunikation“, sondern eine Verlagerung der klassischen Lieferantenprozesse auf die jeweiligen Reststromlieferanten bei gleichzeitiger Entstehung zusätzlicher strukturbezogener Koordinationsaufgaben.

Nach der gesetzlichen Konzeption der GGV ist der Verteilnetzbetreiber für die energiewirtschaftliche Verarbeitung des gemeldeten Aufteilungsschlüssels verantwortlich. Das Modell ist regulatorisch klar strukturiert: Der Betreiber definiert die Zuordnungslogik, der Netzbetreiber bildet sie im Abrechnungssystem ab.

In vielen Netzgebieten sind die erforderlichen Prozesse zur

noch nicht vollständig standardisiert.

In der Folge wird die viertelstündliche Datenverarbeitung und abrechnungsfähige Aufbereitung der Strommengen häufig durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) oder einen spezialisierten Dienstleister übernommen. Die gesetzliche Vereinfachung der Lieferantenrolle führt daher nicht automatisch zu operativer Vereinfachung. Die Komplexität verlagert sich von der energiewirtschaftlichen Lieferfunktion hin zur mess- und datengetriebenen Systemarchitektur.

Auch Branchenverbände weisen darauf hin, dass erste Projekte mit operativen Hürden konfrontiert sind. Eine gemeinsame Presseerklärung der Solarverbände SFV, DGS und EARF aus Oktober 2025 beschreibt Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung, insbesondere im Bereich Messstellenbetrieb, Marktkommunikation und regulatorischer Auslegung.

Die Initiative 1000GW führt eine öffentlich zugängliche Übersicht über bekannte Projekte der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung in Deutschland. Sowohl die Existenz dieser Liste als auch die begrenzte Anzahl von Beispielen zeigen, inwieweit sich dieses Modell „durchgesetzt“ hat.

Obwohl GGV konzeptionell als administrativ vereinfachtes Modell angelegt ist, hat diese Vereinfachung bislang in vielen Projekten noch nicht zu operativen Kostenvorteilen geführt. Ein spürbarer Kostenvorteil für Investoren und Nutzer ist insbesondere dann zu erwarten, wenn:

Bis dahin ist der operative Unterschied im Messstellenbetrieb zwischen Mieterstrom (virtuelle Summenbildung) und GGV in der Praxis häufig geringer als es die gesetzliche Systematik nahelegt. In einzelnen Konstellationen kann der Koordinations- und Integrationsaufwand bei GGV sogar höher ausfallen.

Einordnung

GGV reduziert die klassische Lieferantenrolle, ersetzt sie jedoch nicht durch „Null-Prozess“, sondern durch eine stärkere mess- und datengetriebene Struktur. Die energiewirtschaftliche Verantwortung verlagert sich vom Betreiber als Lieferant hin zur korrekten Definition, Mitteilung und technischen Umsetzung des Aufteilungsschlüssels – häufig unter Einbindung eines spezialisierten Mess- oder Abrechnungsdienstleisters.

Vergleich der Marktrollen: Marktreife und Standardisierung

Das Mieterstrommodell ist seit mehreren Jahren regulatorisch und operativ etabliert. Entsprechend existieren standardisierte Prozesse, Marktrollen und Dienstleisterstrukturen für Abrechnung, Marktkommunikation und Systemintegration. Für Investoren kann dies Planungssicherheit in Bezug auf Abläufe, Vertragsgestaltung und Abrechnungslogik bedeuten.

Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist demgegenüber ein vergleichsweise neues Modell. Während der rechtliche Rahmen klar definiert ist, befinden sich operative Standards, Abwicklungsprozesse und Marktpraktiken teilweise noch in der Entwicklung. Für Investoren kann dies eine größere projektindividuelle Ausgestaltung ermöglichen, aber auch erhöhte Strukturierungsanforderungen bedeuten.

Technologische Offenheit und Mehranlagenfähigkeit

Das Mieterstrommodell ist technologieneutral ausgestaltet. Neben Photovoltaikanlagen können auch Blockheizkraftwerke (BHKW) oder kombinierte PV-KWK-Systeme integriert werden. Mehrere Erzeugungsanlagen und Erzeugungszähler können sowohl in physischer Kaskadenmessung als auch bei virtueller Summenbildung berücksichtigt werden.

Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) ist hingegen gesetzlich auf Strom aus Solaranlagen beschränkt (§ 42b EnWG). Mehrere PV-Anlagen innerhalb eines Gebäudes können einbezogen werden, andere Erzeugungstechnologien jedoch nicht. Die konkrete Zuordnung von Eigenverbrauch und Einspeisung bei Mehrerzeugersystemen hängt vom gewählten Messkonzept ab.

Die Planung von PV-Anlagen im Mehrfamilienhaus steht häufig im Zusammenhang mit der Auslegung der Wärmeversorgung – etwa bei der Kombination mit Wärmepumpen oder Blockheizkraftwerken. Weitere Hintergründe zur wirtschaftlichen Bewertung solcher Systeme finden Sie in unserer Analyse zur Wärmeversorgung im Mehrfamilienhaus.

Messarchitektur und Zählerkonzepte im Vergleich

Systematische Ausgangslage

Sowohl beim Mieterstrommodell als auch bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist eine messtechnisch eindeutige Erfassung sämtlicher relevanter Stromflüsse erforderlich. Dazu zählen insbesondere:

Die Liefermengen an die teilnehmenden Letztverbraucher werden auf Basis der gemessenen Energiemengen bilanziell ermittelt.

Die Zählerinfrastruktur ist dabei physisch auf das jeweilige Messkonzept auszulegen; die bilanzielle Ermittlung der Strommengen kann je nach Modell physisch oder rechnerisch erfolgen.

 

Mieterstrom – physische Kaskadenmessung

Messkonzept D3: Physische Kaskadenmessung
Legende Messkonzept D3: Physische Kaskadenmessung
Bei der physischen Kaskadenmessung erfolgt die Summenbildung der Stromflüsse über eine feste Verschaltung mehrerer Zähler. Die bilanzielle Abgrenzung zwischen Direktverbrauch, Reststrombezug und Einspeisung wird durch die physische Anordnung der Messpunkte sowie durch rechnerische Differenzbildung bestimmt.

Typischerweise umfasst die Architektur:

Die Liefermengen an die teilnehmenden Letztverbraucher werden auf Basis der gemessenen Energiemengen bilanziell ermittelt. Die Summenbildung ist dabei physisch im Messkonzept angelegt. 

Mieterstrom – virtuelle Summenbildung

Messkonzept D4: Virtueller Summenzähler
Legende Messkonzept D4: Virtueller Summenzähler
Bei der virtuellen Summenbildung erfolgt die Abgrenzung der Strommengen nicht über eine physische Kaskadenverschaltung, sondern über eine softwarebasierte Auswertung synchron erfasster Messwerte intelligenter Messsysteme.

Erzeugungs- und Verbrauchswerte werden intervallsweise erfasst. Die Summenbildung sowie die Abgrenzung zwischen Direktverbrauch, Reststrombezug und Einspeisung erfolgen rechnerisch auf Grundlage dieser Lastgangdaten.

Eine zusätzliche physische Lieferkaskade ist in dieser Architektur nicht erforderlich. Die Struktur der Zählerplätze orientiert sich an den technischen Anforderungen für den Einbau intelligenter Messsysteme.

Hinweis: Seit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende ist der virtuelle Summenzähler im Energiewirtschaftsgesetz geregelt. Nach § 20 Abs. 1d EnWG besteht für Netzbetreiber ein Rechtsanspruch auf Umsetzung des virtuellen Summenzählers, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Rechtsanspruch auf einen virtuellen Summenzähler).

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)

Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erfolgt keine bilanzielle Stromlieferung an einzelne Letztverbraucher. Entsprechend ist keine physische Lieferkaskade erforderlich.

Erforderlich sind:
Messkonzept D5: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Legende Messkonzept D5: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Die Zuordnung der erzeugten Strommengen zu den teilnehmenden Einheiten erfolgt rechnerisch auf Basis der gemessenen Verbrauchswerte. Die Systemarchitektur ähnelt in ihrer technischen Grundstruktur der virtuellen Summenbildung, unterscheidet sich jedoch in der energiewirtschaftlichen Behandlung der Strommengen. 

Investitions- und Umrüstungsimplikationen

Die Wahl der Messarchitektur beeinflusst den technischen Aufwand sowohl im Neubau als auch im Bestand. Während im Neubau die Zählerinfrastruktur gezielt auf das gewählte Modell ausgelegt werden kann, bestimmt im Bestand die vorhandene Zähleranlage maßgeblich, welche Messarchitektur technisch und wirtschaftlich sinnvoll umsetzbar ist.

Mieterstrom – physische Kaskadenmessung

Mieterstrom Physicher Summenzähler
Bei der physischen Kaskadenmessung sind zusätzliche Zähler sowie eine entsprechende Verschaltung innerhalb der Kundenanlage erforderlich. Ein Platzmangel im Technikraum kann dementsprechend ein Ausschlusskriterium für diesen Ansatz sein.

Da die Abgrenzung der Strommengen innerhalb der Kundenanlage erfolgt, ist nicht zwingend eine vollständige Umrüstung aller Zählpunkte auf intelligente Messsysteme erforderlich. In Bestandsgebäuden mit älteren Zähleranlagen kann dies einen höheren technischen Gestaltungsspielraum ermöglichen, sofern keine anderweitigen Einbaupflichten für intelligente Messsysteme bestehen.

Der investive Aufwand entsteht hier primär durch zusätzliche Zählerplätze und die erforderliche Anpassung der Verschaltung.

Mieterstrom – virtuelle Summenbildung

Virtuelle Summenzähler - Links: geeigneter Zählerschrank, Rechts: ungeeigneter Zählerschrank
Bei der virtuellen Summenbildung wird auf eine physische Lieferkaskade verzichtet. Die Summenbildung erfolgt softwarebasiert auf Grundlage intervallweise erfasster Messwerte intelligenter Messsysteme.

Voraussetzung ist, dass die vorhandenen Zählerschränke die technischen Anschlussbedingungen (TAB) für den Einbau intelligenter Messsysteme erfüllen. Sind bauliche Anpassungen erforderlich – beispielsweise durch fehlende APZ-Felder oder unzureichende Platzverhältnisse –, kann dies insbesondere im Bestand zusätzlichen Investitionsaufwand verursachen.

In geeigneten Gebäuden mit bereits moderner Zählerinfrastruktur kann die Reduktion zusätzlicher physischer Zähler hingegen zu einer Vereinfachung der Umsetzung führen.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)

Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung basiert ebenfalls auf einer softwaregestützten Zuordnung der Strommengen und setzt den Einsatz intelligenter Messsysteme voraus. Die Anforderungen an die Zählerinfrastruktur entsprechen damit grundsätzlich denen der virtuellen Summenbildung im Mieterstrommodell.

Auch hier ist die TAB-Konformität der bestehenden Zähleranlage entscheidend für den Umrüstungsaufwand im Bestand.

Einordnung

Ein pauschaler investiver Vorteil eines bestimmten Modells lässt sich nicht ableiten. Maßgeblich sind die vorhandene Zählerinfrastruktur, die TAB-Konformität sowie der Umfang erforderlicher baulicher Anpassungen. Insbesondere im Bestand kann die technische Ausgangssituation die wirtschaftliche Präferenz für eine bestimmte Messarchitektur wesentlich beeinflussen.


In vielen Bestandsgebäuden entscheidet die vorhandene Infrastruktur im Zähler- oder Technikraum über die wirtschaftliche Umsetzbarkeit einzelner Messkonzepte.
Wenn Sie unsicher sind, prüfen wir unverbindlich und kostenfrei, ob Ihr Gebäude für bestimmte PV-Betriebskonzepte geeignet ist und welche technischen Faktoren mögliche Kostentreiber darstellen können.

Messstellenstrategie und iMSys-Anforderungen

Bei der physischen Kaskadenmessung besteht grundsätzlich größere Flexibilität in der Ausgestaltung der Messinfrastruktur. In geeigneten Konstellationen können Zähler auch eigenständig beschafft und betrieben werden, wodurch laufende Messentgelte reduziert und teilweise in Investitionskosten (CAPEX) überführt werden können.

6 Ferraris-Zähler in einem Zählerschrank

Die virtuelle Summenzählung sowie die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) erfordern für eine zeitlich aufgelöste Zuordnung der Strommengen regelmäßig den Einsatz intelligenter Messsysteme (iMSys). Diese dürfen ausschließlich durch offiziell beauftragte Messstellenbetreiber installiert und betrieben werden.

Implementierungs- und Preisentwicklung bei iMSys

Die Verfügbarkeit intelligenter Messsysteme sowie die zugehörigen Installations- und Registrierungsprozesse haben im Jahr 2025 zahlreiche Projekte verzögert. Insbesondere Modelle mit zwingendem iMSys-Einsatz waren hiervon betroffen.

Seit Anfang 2026 ist jedoch eine Marktbewegung erkennbar: Erste wettbewerbliche Messstellenbetreiber bieten iMSys-Lösungen zu Preisniveaus an, die denen des grundzuständigen Messstellenbetreibers entsprechen. Es lässt hoffen, dass die Kosten- und Verfügbarkeitsprobleme der Vergangenheit angehören werden.
Aufbau eines Intelligenten Messsystems

Zeitliche Logik der Stromzuordnung

Die gewählte Messarchitektur bestimmt nicht nur die technische Ausgestaltung der Zähleranlage, sondern auch die zeitliche Logik der Stromzuordnung. Entscheidend ist, ob die Abgrenzung der Strommengen periodenbezogen oder intervallbezogen erfolgt.

Mieterstrom mit physischer Kaskadenmessung
(Summenzähler, z. B. MK D3)

Beim Mieterstrommodell mit physischer Summen- bzw. Kaskadenmessung wird die gelieferte Strommenge je Letztverbraucher bilanziell ermittelt. Maßgeblich ist die mengenmäßige Abgrenzung der Liefermengen im jeweiligen Abrechnungszeitraum. Eine strikt zeitgleiche Zuordnung von Erzeugung und individuellem Verbrauch ist nicht zwingend erforderlich.

Dies bedeutet: Auch wenn einzelne Nutzungseinheiten nicht am Mieterstrom teilnehmen, führt deren physikalischer Stromverbrauch nicht automatisch dazu, dass zeitgleich erzeugte PV-Mengen vollständig als Einspeisung behandelt werden müssen. Entscheidend ist vielmehr die rechnerische Gegenüberstellung der insgesamt erzeugten PV-Menge und der im Abrechnungszeitraum an teilnehmende Letztverbraucher gelieferten Strommenge. Eine geringere Teilnehmerquote wirkt sich daher nicht in jedem Zeitintervall unmittelbar auf die rechnerisch nutzbare PV-Menge aus.

Mieterstrom mit virtueller Summenbildung
(Summenzähler, z. B. MK D4)

Bei der virtuellen Summenbildung basiert die Ermittlung der Liefermengen auf intervallweise erfassten Lastgangwerten intelligenter Messsysteme. Die Zuordnung von Erzeugung und Verbrauch erfolgt daher intervallbezogen, in 15-Minuten-Intervallen. Die Liefermengen werden je Intervall aus der Differenz von Erzeugung, Verbrauch und Netzbezug rechnerisch ermittelt.

Innerhalb eines Intervalls nicht zeitgleich verbrauchte Strommengen können nicht periodenübergreifend saldiert werden. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Intervallwerte. Die energiewirtschaftliche Einordnung als Stromlieferung an Letztverbraucher bleibt hiervon unberührt; die zeitliche Logik entspricht jedoch einer intervallbasierten Betrachtung.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)

Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erfolgt die Zuordnung der erzeugten Strommenge ausschließlich zeitgleich zum jeweiligen Verbrauch der teilnehmenden Einheiten. Die Verteilung basiert auf festen Zeitintervallen, regelmäßig in 15-Minuten-Auflösung.

Strommengen, die innerhalb eines Intervalls nicht zeitgleich verbraucht werden, gelten unmittelbar als Einspeisung und können nicht später einem Teilnehmer zugeordnet werden. Die Teilnehmerquote wirkt sich daher direkt auf die rechnerisch nutzbare PV-Menge aus.

Einordnung

Die Unterschiede in der zeitlichen Logik wirken sich insbesondere dann aus, wenn nicht alle Nutzungseinheiten am Modell teilnehmen.

In Objekten mit einer Teilnehmerquote unter 100 % kann die periodenbezogene Saldierung der physischen Kaskadenmessung daher zu einem höheren bilanzierten PV-Direktverbrauchsanteil führen als die strikt intervallbasierte Zuordnung. Sofern der lokal gelieferte Strom höher vergütet wird als eingespeister Strom, kann dies die Erlösstruktur beeinflussen. Der Effekt ist rein bilanziell und nicht physikalisch – er ähnelt in seiner wirtschaftlichen Wirkung einer zeitlichen Verschiebung von Strommengen (durch eine Batterie), ohne dass tatsächlich Energie gespeichert wird.

Es ist jedoch offen, ob diese rechnerische Logik langfristig unverändert bestehen bleibt. Mit der zunehmenden Verbreitung intelligenter Messsysteme – insbesondere auch bei Nichtteilnehmern – könnten künftig stärker intervallbasierte Zuordnungsmechanismen zur Anwendung kommen. Ein regulatorischer Übergang zu einer konsistenten 15-Minuten-Logik in der Zukunft ist daher nicht ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund sollten Investoren mögliche Renditevorteile, die sich heute aus der Verwendung eines physischen Summenzählers ergeben können, unter Berücksichtigung dieser Unsicherheit bewerten.

Rechenlogik

Es ist unklar, wie lange PV-Betreiber, die physische Summenzähler verwenden, noch von diesem Effekt profitieren können. Die Einführung von Smart Metern bei Nichtteilnehmern könnte die Berechnungslogik ändern und den Effekt zunichte machen. Ein regulatorischer Zwang zur Verwendung von 15-Minuten-Intervallen beim Mieterstrom in der Zukunft ist nicht auszuschließen.

Technische Pfadabhängigkeit und Wechseloptionen

Wird eine Messarchitektur auf Basis intelligenter Messsysteme umgesetzt (virtuelle Summenbildung), ist ein Wechsel zwischen Mieterstrom und der gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung grundsätzlich ohne zusätzliche Investitionen in die Zählerinfrastruktur möglich. Die technische Grundlage – intelligente Messsysteme, TAB-konforme Zählerplätze und softwaregestützte Summenbildung – bleibt identisch.


Der Wechsel betrifft daher primär die administrative und energiewirtschaftliche Struktur, insbesondere:

Ein Wechsel von oder zu einer physischen Kaskadenmessung hingegen erfordert eine Anpassung der Zählerinfrastruktur.

Vergleich der Endkundenverträge

Vertragsübersicht: Mieterstrom vs Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Teilnahmefreiheit und Bindungswirkung

Für Mieter ist die Teilnahme sowohl am Mieterstrom als auch an der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung freiwillig; eine Kopplung an den Mietvertrag ist nicht zulässig.

 

Bei selbstnutzenden Wohnungseigentümern in einer GGV ist die Rechtslage weniger eindeutig: § 42b Abs. 6 EnWG ermöglicht es einer selbst betreibenden WEG, den individuellen Gebäudestromnutzungsvertrag durch einen WEG-Beschluss zu ersetzen. Ob damit auch gegenstimmende Eigentümer zur Teilnahme verpflichtet werden können, ist rechtlich umstritten. Eine konservative und auch in der juristischen Fachliteratur vertretene Auslegung geht von einer weiterhin freiwilligen Teilnahme mit Ein- und Austrittsmöglichkeit aus.

 

BSW/GdW-Leitfaden Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – erstellt unter Mitwirkung von NÜMANN+SIEBERT Rechtsanwälte

Ökonomische Akzeptanz als Erfolgsfaktor

Unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung bleibt eine attraktive wirtschaftliche Struktur in beiden Modellen entscheidend für eine hohe und dauerhaft stabile Teilnahmequote. Mieterstrom muss gegenüber dem bisherigen Stromtarif einen klar erkennbaren Vorteil bieten. Auch bei der GGV erleichtert ein nachvollziehbarer finanzieller Nutzen sowohl die Entscheidung der Eigentümer für das Modell als auch die Gewinnung und Bindung der einzelnen Teilnehmer.

Projektstart, Wechselmechanik und Anlaufphase

Neben regulatorischen und wirtschaftlichen Aspekten unterscheiden sich Mieterstrom und GGV auch hinsichtlich der praktischen Umsetzungsdauer und Wechselmechanik.

Mieterstrom – Vertragsgebundene Wechselmechanik

Im Mieterstrommodell ersetzt der Betreiber den bisherigen Stromlieferanten. Die Teilnahme setzt daher einen Lieferantenwechsel voraus. Ein Wechsel ist grundsätzlich erst möglich: 
Der Projektstart erfolgt daher regelmäßig gestaffelt. Eine sofortige Vollteilnahme aller Bewohner ist in der Praxis selten realistisch. Die Teilnahmequote entwickelt sich typischerweise über mehrere Monate, was zu einem verzögerten Erlöshochlauf führen kann.

GGV – Sofortige Teilnahme möglich (unter technischen Voraussetzungen)

Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung bleibt der individuelle Reststromvertrag bestehen. Ein Lieferantenwechsel ist nicht erforderlich. Die Teilnahme kann grundsätzlich beginnen, sobald: 

Der zeitliche Engpass liegt hier nicht im Vertragsrecht, sondern in der technischen Implementierung – insbesondere bei der Bereitstellung intelligenter Messsysteme und der Systemintegration im jeweiligen Netzgebiet.

Ist die Messinfrastruktur vorhanden oder kurzfristig realisierbar, kann die GGV schneller eine hohe Teilnahmequote und damit einen stabilen Erlöszustand erreichen als das Mieterstrommodell. Der Unterschied betrifft somit nicht den technischen Betriebsbeginn der Anlage, sondern die Geschwindigkeit, mit der das wirtschaftliche Potenzial ausgeschöpft wird.

Preisanpassung – unterschiedliche Systemlogik

Die Mechanik von Preisanpassungen unterscheidet sich grundlegend zwischen Mieterstrom und GGV. Maßgeblich ist die jeweilige Vertrags- und Marktrolle des Betreibers.

Mieterstrom

Beim Mieterstrom tritt der Betreiber als Stromlieferant auf. Daraus ergeben sich folgende Rahmenbedingungen:
Preisanpassungen sind damit:

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Bei der GGV besteht kein klassischer Stromliefervertrag. Stattdessen gilt:
Daraus folgt:
Gleichzeitig entstehen neue Herausforderungen:

Einnahmequellen im Vergleich

Einnahmequelle

Mieterstrom

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Vor-Ort-PV-Nutzung

Stromverkauf an Letztverbraucher 

Entgelt / Umlage für anteilig zugeordneten PV-Strom
Marge auf Reststrom

möglich

Einspeisevergütung (Überschuss)
ca. 6–9 ct/kWh*
ca. 6–9 ct/kWh*
Mieterstromzuschlag
ca. 1–3 ct/kWh*

Fixe Entgeltbestandteile

möglich

Möglich (begrenzt)

* abhängig von Anlagengröße und Inbetriebnahmezeitpunkt.


[Aktuelle Preise werden von der BNetzA veröffentlicht].

Vor-Ort-PV-Direktverbrauch

Im Mieterstrommodell entsteht ein klassischer Stromverkaufserlös pro kWh.

In der GGV erfolgt keine Stromlieferung im energiewirtschaftlichen Sinne. Die wirtschaftliche Struktur basiert auf einer Umlage oder einem Entgelt für den anteilig zugeordneten PV-Strom. Je nach vertraglicher Gestaltung kann dies entweder der Deckung von Investitions- und Betriebskosten abzielen oder enthält eine kalkulierte Marge.

Marge auf Reststrom

Im Mieterstrommodell übernimmt der Betreiber die vollständige Stromlieferung an den Teilnehmer. Für nicht durch PV gedeckte Strommengen wird Reststrom beschafft und weiterverkauft. Zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis kann eine Marge erzielt werden.

Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Marge hängt maßgeblich vom Verhältnis zwischen lokal erzeugtem PV-Strom und zugekauftem Reststrom ab:
Wird ein einheitlicher Mischpreis angeboten, verteilt sich diese Struktur auf einen gemeinsamen Arbeitspreis. Eine getrennte Preisstruktur ermöglicht eine eigenständige Bepreisung des PV-Anteils und erhöht die Kalkulationstransparenz.

In der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung verbleibt der Reststrombezug beim individuellen Energieversorger des Nutzers. Eine Reststrommarge beim PV-Betreiber entsteht dort nicht.

Umsatzrelevanz des Reststroms (nur Mieterstrom)

Unabhängig von einer erzielten Marge erhöht der Weiterverkauf von Reststrom im Mieterstrommodell den umsatzsteuerlich relevanten Gesamtumsatz des Betreibers. Maßgeblich ist das vereinnahmte Entgelt aus der Vollbelieferung – nicht die Marge.

Dies kann insbesondere für Betreiber relevant sein, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen möchten, da hier die Umsatzgrenzen auf Basis des Gesamtumsatzes zu prüfen sind.

In der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erzielt der Betreiber keine Umsätze aus Reststrommengen. Der Reststromvertrag verbleibt vollständig beim jeweiligen Energieversorger des Nutzers.

Hier finden Sie eine vertiefte Darstellung der umsatzsteuerlichen Behandlung.

Mieterstromzuschlag

Der Zuschlag stellt eine zusätzliche, gesetzlich geregelte Einnahmequelle dar, die ausschließlich im Mieterstrommodell verfügbar ist.

Fördermechanismus und Preisbegrenzung

Für geförderten Mieterstrom kann ein Mieterstromzuschlag nach dem EEG in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist unter anderem die Einhaltung einer gesetzlichen Preisobergrenze. Der angebotene Gesamtpreis darf 90% dieses Grundversorgungstarifs nicht überschreiten.

Diese sogenannte 90%-Regel bezieht sich auf den Gesamtpreis des Mieterstromprodukts, also auf den vollständigen Strompreis (bestehend aus sämtlichen Arbeitspreisbestandteilen und Grundpreisbestandteilen), den der Letztverbraucher im Rahmen des Mieterstromvertrags zahlt. Maßgeblich ist das Verhältnis dieses Gesamtstrompreises zum jeweils geltenden örtlichen Grundversorgungstarif.

In der Praxis stellt diese Regel regelmäßig keine wirtschaftliche Einschränkung dar. Der Grundversorgungstarif liegt typischerweise oberhalb marktüblicher Sondertarife. Bereits aus Wettbewerbsgründen muss Mieterstrom daher deutlich unterhalb des Grundversorgungsniveaus angeboten werden, um für Teilnehmer attraktiv zu sein.

In außergewöhnlichen Marktsituationen kann sich dieses Verhältnis jedoch temporär verschieben. Zum Beispiel, während der Energiepreiskrise 2022 lagen in einzelnen Regionen Grundversorgungstarife zeitweise unter marktüblichen Beschaffungskosten. In solchen Konstellationen kann die gesetzliche Preisobergrenze wirtschaftlichen Druck erzeugen und das Margenrisiko erhöhen.

Einspeisevergütung

Nicht vor Ort genutzter PV-Strom wird in beiden Modellen in das öffentliche Netz eingespeist und gemäß EEG vergütet. Die Vergütungssätze für Überschusseinspeisung liegen typischerweise im Bereich von etwa 6–9 ct/kWh (anlagen- und zeitpunktabhängig). Die [aktuellen Vergütungssätze] werden von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.


Diese Einnahmequelle ist modellunabhängig identisch.

Fixe Entgeltbestandteile

In beiden Modellen können fixe Entgeltbestandteile vereinbart werden.
Im Mieterstrom ersetzt der Betreiber den bisherigen Stromlieferanten; eine Grundgebühr ist für Teilnehmer strukturell gewohnt und Bestandteil eines einheitlichen Stromvertrags.
In der GGV besteht weiterhin ein separater Reststromvertrag mit eigener Grundgebühr. Zusätzliche fixe Entgelte für den PV-Anteil wirken daher als zweite fixe Kostenkomponente und müssen wirtschaftlich durch die Einsparung beim Netzstrom kompensiert werden.
Die dargestellten Einnahmequellen zeigen, dass sich Mieterstrom und GGV strukturell unterscheiden. Welche Erlöse tatsächlich realisiert werden können, hängt jedoch stark von objektspezifischen Faktoren ab – etwa Dachfläche, Verbrauchsstruktur, Teilnahmequote und Messkonzept.

Erst im Zusammenspiel mit den laufenden Betriebskosten ergibt sich ein belastbares Bild der Wirtschaftlichkeit.

PV-Potenzialanalyse für Ihr Gebäude

Die Wirtschaftlichkeit von Mieterstrom oder GGV hängt stark von objektspezifischen Faktoren ab – etwa Dachfläche, Verbrauchsstruktur, Teilnahmequote und Messkonzept.

In einer Potenzialanalyse modellieren wir verschiedene Betriebsmodelle und vergleichen Einnahmen, Betriebskosten und Teilnahme­szenarien für Ihr Gebäude. Auf Wunsch berücksichtigen wir auch zukünftige Strombedarfe durch Elektrifizierung von Wärme und Mobilität.

Ertragsteuerliche Einordnung und Gewerblichkeit

Die steuerliche Behandlung hängt nicht allein von der Wahl zwischen Mieterstrom und GGV ab. Entscheidend sind die Betreiberstruktur und die übernommenen Tätigkeiten, insbesondere der zusätzliche Einkauf und Weiterverkauf von Reststrom. Ob eine reine Kostendeckung ohne Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist nach der tatsächlichen Ausgestaltung zu beurteilen – nicht nach der Modellbezeichnung.

Privatpersonen, GbRs und WEGs

Die Steuerbefreiung für begünstigte PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG kann in beiden Modellen greifen. Der Weiterverkauf zugekauften Reststroms ist davon jedoch nicht erfasst. Bei der GGV entfällt diese zusätzliche Handelstätigkeit beim PV-Betreiber, weil die Teilnehmer ihren Reststrom unabhängig beziehen.

Die Grundlagen erläutert unser Beitrag PV im Mehrfamilienhaus: Steuern, Pflichten und Vereinfachungen.

Immobilienunternehmen mit erweiterter Gewerbesteuerkürzung

Für Immobilienunternehmen, die die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nutzen, kann der Unterschied wirtschaftlich erheblich sein. Die gesetzlich begünstigten Stromerlöse dürfen grundsätzlich 20 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes nicht überschreiten. Bei PV-Stromlieferungen an Letztverbraucher müssen diese Mieter des Anlagenbetreibers sein. Die Regelung schützt die Begünstigung der Vermietungserträge; sie stellt die Stromgewinne nicht pauschal steuerfrei. Näheres regelt § 9 Nr. 1 GewStG.

Beim Mieterstrom zählen auch die entsprechenden Reststromerlöse zur Grenze – nicht nur die daran erzielte Marge. Bei der GGV entstehen diese Erlöse dagegen beim unabhängigen Reststromlieferanten. Das kann die Einhaltung der Grenze erleichtern. Beide Modelle bleiben jedoch an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden.

Weitere Betreiberstrukturen

Eine Betreiber-GmbH erzielt in beiden Modellen grundsätzlich gewerbliche Einkünfte; die GGV ändert diese Einordnung nicht. Ihr struktureller Vorteil liegt hier im Wegfall des zusätzlichen Reststromgeschäfts, nicht in einer allgemeinen Steuerbefreiung (§ 8 Abs. 2 KStG).

Für steuerbegünstigte Wohnungsgenossenschaften bestehen besondere Einnahmengrenzen, die ausdrücklich Mieterstrom und GGV berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG).

Für die Modellwahl ist deshalb auch entscheidend, wer das Reststromgeschäft tatsächlich übernimmt: der Immobilieneigentümer selbst oder ein externer Stromlieferant. Eine ausgelagerte Abrechnung allein beantwortet diese Frage noch nicht.

Mieterstrom

Beim Mieterstrommodell verkauft der Betreiber Strom gegen kWh-Entgelt an Dritte. Diese aktive Marktteilnahme weist strukturell die Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit auf.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Bei der GGV erfolgt keine klassische Stromlieferung im energiewirtschaftlichen Sinne, sondern eine interne Zuordnung von Strommengen.

Die ertragsteuerliche Einordnung hängt hier stärker von der konkreten Ausgestaltung ab, insbesondere von:
Eine pauschale steuerliche Privilegierung der GGV lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Entscheidend ist die wirtschaftliche Substanz der gewählten Struktur.

Praktische Strukturierungsansätze

Zur Vermeidung einer gewerblichen Infektion wird in der Praxis häufig:

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ohne eigene Mieteinnahmen beschränken sich die steuerlichen Folgen regelmäßig auf zusätzliche Registrierungs-, Buchführungs- und Erklärungspflichten.

Laufende Betriebskosten (OPEX) – Betreiberperspektive

Kostenposition

Mieterstrom

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Abrechnungssoftware
erforderlich (Stromlieferabrechnung)
erforderlich (Verteil- / Umlageabrechnung)
Marktkommunikation / Lieferantenprozesse

erforderlich

entfällt (von MSB zu übernehmen)

Messstellenbetrieb
ggf. (abhängig vom Messkonzept)
erforderlich (iMSys-basiert)

Zahlungsabwicklung

erforderlich

erforderlich

Messstellenbetrieb

Bei intervallbasierten Modellen (virtuelle Summenbildung oder GGV) ist der Einsatz intelligenter Messsysteme erforderlich. Diese können entweder durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) oder durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) bereitgestellt werden.

Mieterstrommodelle sind seit mehreren Jahren breit etabliert und in vielen Netzgebieten standardisiert in die Prozesse der gMSB integriert. Entsprechend ist die Umsetzung häufig innerhalb der regulierten Preisobergrenzen möglich.


In Mieterstrommodellen mit physischer Summenbildung hat der Betreiber eine größere Freiheit bei der Wahl seiner Messtechnik und seiner Anbieter, da die Zählpunkte für den Energiemarkt nicht mehr relevant sind. Der Betreiber kann die Zähler auch kaufen, um eine laufende Miete zu vermeiden.

Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist demgegenüber ein jüngeres Modell. Die technische und prozessuale Unterstützung durch gMSB variiert derzeit je nach Netzgebiet.

Ist eine standardisierte Umsetzung über den gMSB nicht vorgesehen, kann die Beauftragung eines wMSB erforderlich werden. Dessen Entgelte sind frei verhandelbar und können über den regulierten Preisobergrenzen des gMSB liegen.

Betriebskosten aus Sicht der Bewohner

Die wirtschaftliche Attraktivität eines Modells hängt für Bewohner nicht nur vom Arbeitspreis ab, sondern auch von der Vertragsstruktur und den gesamten Fixkostenbestandteilen.

Vertragsstruktur im Vergleich

Strukturmerkmal

Mieterstrom

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Anzahl Stromverträge
1 Vertrag (PV + Reststrom)
2 Verträge (PV-Anteil + Reststromlieferant)
Grundgebühr Reststrom
entfällt (im Liefervertrag integriert)
bleibt bestehen
Zusätzliche fixe PV-Entgelte
relativ unauffällig
schnell erkennbar

Abrechnungsstruktur

einheitliche Stromrechnung

getrennte Abrechnung
Im Mieterstrommodell ersetzt der Betreiber den bisherigen Stromlieferanten. Der Bewohner erhält eine einheitliche Stromrechnung, die sowohl den PV-Anteil als auch den Reststrombezug umfasst.

Eine separate Grundgebühr gegenüber einem externen Versorger entfällt.
In der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung bleibt der individuelle Stromliefervertrag für den Reststrombezug bestehen. Der Bewohner trägt somit weiterhin eine Grundgebühr gegenüber seinem Energieversorger. Für den PV-Anteil kann zusätzlich ein Arbeitspreis oder fixes Entgelt anfallen.

Der aktuelle AgNes-Entwurf könnte diesen Fixkosteneffekt ab 2029 zusätzlich verstärken (siehe oben).
Die individuelle Ersparnis ergibt sich in beiden Modellen aus der Differenz zwischen dem bisherigen Strombezugspreis und den Gesamtkosten der neuen Struktur.

Gebäudetyp und Verbrauchsstruktur

Die wirtschaftliche Wirkung fixer Entgeltbestandteile hängt stark von der Verbrauchsstruktur pro Nutzungseinheit ab.
Grafik für Gewerbe Immobilien

Gewerbe

In gewerblich genutzten Gebäuden verteilen sich die erzeugten PV-Mengen häufig auf:

Der anteilig zugeordnete PV-Strom pro Teilnehmer ist dadurch regelmäßig höher. Fixe Entgeltbestandteile fallen im Verhältnis zum verbrauchten PV-Strom geringer ins Gewicht. In Wohngebäuden ist die Situation häufig umgekehrt:

Grafik für Wohnimmobilien

Wohngebäude

 In Wohngebäuden ist die Situation häufig umgekehrt:

Der pro Wohnung nutzbare PV-Anteil kann dadurch relativ gering sein. Feste Entgeltbestandteile wirken sich in solchen Konstellationen stärker auf die individuelle Wirtschaftlichkeit aus.

Dies erklärt, warum die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in der Praxis häufiger in gewerblich geprägten Objekten umgesetzt wird, während im klassischen Mehrfamilienhaus das Mieterstrommodell unter typischen Verbrauchs- und Dachflächenverhältnissen häufig wirtschaftlich vorteilhafter ist.

Entscheidungsrahmen: Welche Struktur ist für welches Objekt geeignet?

Die Wahl zwischen Mieterstrom und der gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung ist keine Frage regulatorischer Präferenz, sondern eine strukturelle Entscheidung entlang von Marktrolle, Erlöslogik und Gebäudekonstellation.

1. Erlösstrategie

Mieterstrom ist strukturell geeignet, wenn:
GGV ist strukturell geeignet, wenn:

2. Gebäudestruktur und Verbrauchsverteilung

Entscheidend ist das Verhältnis von:
In gewerblich geprägten Objekten mit wenigen, verbrauchsstarken Einheiten kann die GGV strukturell effizient sein, da der zuordenbare PV-Anteil je Teilnehmer höher ausfällt.

In klassischen Mehrfamilienhäusern mit vielen Wohneinheiten und begrenzter Dachfläche verteilt sich der PV-Vorteil auf kleinere Energiemengen. Hier kann die Erlösmechanik des Mieterstroms wirtschaftlich robuster sein, sofern eine ausreichende Teilnahmequote erreicht wird.

3. Teilnahme- und Ramp-up-Dynamik

Die wirtschaftliche Bewertung sollte daher nicht nur die langfristige Ertragsstruktur berücksichtigen, sondern auch die zeitliche Cashflow-Dynamik in der Anlaufphase.

4. Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Einordnung

Für vermögensverwaltende Strukturen ist diese Differenz regelmäßig entscheidungsrelevant.

Strukturelle Kerndifferenz

Mieterstrom ist ein Stromliefermodell mit erweitertem Erlöspotenzial und erhöhter Marktrolle.

GGV ist ein Zuordnungsmodell mit reduzierter Lieferantenfunktion, aber stärkerer Abhängigkeit von Mess- und Systemstandardisierung.

Keines der Modelle ist per se überlegen. Die wirtschaftlich optimale Lösung ist objektspezifisch und ergibt sich aus:
Eine fundierte Entscheidung setzt daher nicht nur Kenntnis des Rechtsrahmens voraus, sondern eine integrierte Betrachtung von Erlösmechanik, Systemarchitektur und Investitionslogik.
Grafik eines Hauses, welches in Puzzlestücke aufgeteilt ist

PV-Strategie für Ihr Mehrfamilienhaus entwickeln

Der Strombedarf von Gebäuden verändert sich: Wärmepumpen, Elektromobilität und Energiemanagementsysteme erhöhen den lokalen Stromverbrauch und verändern die optimale Auslegung von PV-Anlagen.

Wir analysieren, wie sich Ihr Gebäude heute und in Zukunft wirtschaftlich mit Photovoltaik betreiben lässt.

Häufig gestelte Fragen

Der zentrale Unterschied zwischen Mieterstrom und Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung (GGV) liegt in der Marktrolle des Betreibers. Beim Mieterstrom verkauft der Anlagenbetreiber Strom direkt an die Bewohner und übernimmt die Rolle eines Energieversorgers.

Bei der GGV erfolgt keine klassische Stromlieferung. Stattdessen wird der lokal erzeugte PV-Strom anteilig auf mehrere Nutzer verteilt, während der Reststromvertrag beim jeweiligen Energieversorger verbleibt.
Nein, GGV ist nicht automatisch günstiger als Mieterstrom.

In der GGV verbleibt der Reststromvertrag beim bisherigen Energieversorger, während für den PV-Anteil ein separates Entgeltmodell besteht. Für Nutzer bedeutet das in der Praxis häufig zwei Vertragspartner und zwei fixe Kostenbestandteile – etwa Grundpreis des Energieversorgers und Mess- bzw. Abrechnungsentgelt im Rahmen der GGV.

Mit zunehmender Standardisierung durch grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) und einer stärkeren regulatorischen Einbindung der GGV-Prozesse ist perspektivisch mit sinkenden Mess- und Abwicklungskosten zu rechnen. Ob GGV wirtschaftlich günstiger ist, hängt daher vom konkreten Objekt und der jeweiligen Umsetzungsstruktur ab.
Mieterstrom kann ertragsteuerlich als gewerbliche Tätigkeit eingeordnet werden, da der Betreiber Strom gegen Entgelt an Dritte verkauft und aktiv am Markt teilnimmt.

Für vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften kann dies unter Umständen zu einer gewerblichen Infektion führen. Die konkrete steuerliche Bewertung hängt jedoch vom Einzelfall und der Struktur des Projekts ab.
Ja. Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung basiert auf einer intervallbasierten Zuordnung der erzeugten PV-Strommengen. Dafür sind intelligente Messsysteme (iMSys) erforderlich, die die Stromflüsse viertelstundenscharf erfassen und energiewirtschaftlich verarbeitbar machen. Der Einbau und Betrieb erfolgt durch einen Messstellenbetreiber.

Beim Mieterstrom hängt der Einsatz von iMSys vom gewählten Messkonzept ab. Bei physischer Kaskadenmessung ist keine verpflichtende Intervallmessung erforderlich; bei virtueller Summenbildung kann der Einsatz intelligenter Messsysteme notwendig sein.
Keines der Modelle ist pauschal wirtschaftlich überlegen.

Mieterstrom bietet zusätzliche Erlöspotenziale, etwa durch Reststrommargen und den Mieterstromzuschlag, erfordert jedoch eine Lieferantenrolle mit entsprechender Komplexität.

GGV reduziert die Lieferantenfunktion, ist aber stärker von Messinfrastruktur und Teilnahmequote abhängig. Welche Struktur sinnvoller ist, hängt von Gebäudetyp, Verbrauchsverteilung, steuerlicher Ausgangslage und organisatorischer Leistungsfähigkeit ab.
In der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung verbleibt der Reststromvertrag beim bisherigen Energieversorger, während für den lokal erzeugten PV-Anteil ein separates Entgeltmodell besteht.

Dadurch entstehen zwei Kostenstrukturen:
Diese Struktur unterscheidet sich vom Mieterstrom, bei dem in der Regel ein einheitlicher Stromliefervertrag besteht.
Die Eignung der GGV hängt nicht primär von der Größe des Gebäudes ab, sondern von der strukturellen Passung zwischen Modell, Investor und Nutzern.

Entscheidend sind insbesondere:
Sowohl Mieterstrom als auch GGV können in kleinen wie größeren Mehrfamilienhäusern sinnvoll sein – maßgeblich ist die objektspezifische Struktur, nicht die Anzahl der Wohneinheiten.
Ein Wechsel zwischen Mieterstrom und Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung (GGV) ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch eine Anpassung von Vertragsstruktur und Messkonzept.

Entscheidend ist die bestehende Messarchitektur:
Ein Modellwechsel ist daher weniger eine rechtliche als eine technische und organisatorische Frage und sollte objektspezifisch geprüft werden.
Nein. Die GGV ist gesetzlich auf Strom aus Solaranlagen beschränkt (§ 42b EnWG). Im Rahmen der GGV ist eine Einbindung von Blockheizkraftwerken (BHKW) nicht vorgesehen. Im Mieterstrommodell hingegen sind auch KWK-Anlagen integrierbar.
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