Eine Tiefgarage,
13 Hausnummern
– und plötzlich 13 Förderobjekte

Die aktuelle Förderpraxis teilt gemeinsame WEG-Projekte nach Hausnummern auf. Unser Vorschlag: Stellplätze nach dem Netzanschluss und der tatsächlichen elektrischen Systemgrenze zuordnen – nicht nach der Wohnadresse ihrer Nutzer.

"Aufzugsförderung gibt es nur, wenn mindestens sechs Bewohner auf derselben Etage wohnen – die Treppe und die Anzahl der Geschosse spielen offenbar keine Rolle."

Absurd? Bei der Bundesförderung für Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern geschieht derzeit etwas sehr Ähnliches.

Die Kosten entstehen in der Tiefgarage: für Netzanschluss, elektrische Verteilung, Leitungswege, Vorverkabelung und Lastmanagement. Bei der aktuellen Prüflogik von Förderanträgen werden gemeinsame Stellplatzanlagen jedoch nach den einzelnen Hausnummern der zugehörigen Wohngebäude aufgeteilt. Dadurch kann ein technisch zusammenhängendes Ladeinfrastrukturprojekt in zahlreiche einzelne Förderobjekte zerfallen.

Für jedes dieser Objekte müssen separat mindestens drei Wohneinheiten vorhanden sein. Zusätzlich müssen mindestens sechs Stellplätze und mindestens 20 Prozent der zugeordneten Stellplätze von der Förderung umfasst werden. Erfüllt eine einzelne Hausnummer nur eine dieser Voraussetzungen nicht, kann dieser Teil der WEG von der Förderung ausgeschlossen werden – obwohl die Stellplätze zur selben Tiefgarage gehören und über dasselbe technische System elektrifiziert werden sollen.

Die Förderung soll die hohen Kosten gemeinsamer Ladeinfrastruktur abfedern. Dann sollte sie sich auch an der Infrastruktur orientieren – und nicht daran, hinter welcher Haustür die aktuellen Stellplatznutzer wohnen.

Was die aktuelle Nachforderungspraxis verlangt

Uns liegen Nachforderungen vor, in denen Antragsteller aufgefordert werden, ihre Objektliste nach einzelnen Hausnummern aufzuteilen. Darin heißt es unter anderem:

„In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mehrere unmittelbar aneinandergrenzende und/oder baulich miteinander verbundene Gebäude mit unterschiedlichen Adressen beziehungsweise Hausnummern, wie beispielsweise innerhalb eines Gebäudekomplexes, als individuelle Objekte im Sinne der Förderrichtlinie gelten.“

Für jedes dieser Objekte sollen die Fördervoraussetzungen separat erfüllt werden:

„Darüber hinaus wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Fördervoraussetzungen hinsichtlich der zu elektrifizierenden Stellplätze, wonach mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze und mindestens sechs Stellplätze von der Förderung umfasst sein müssen, für jedes von Ihrem Antrag umfasste Objekt erfüllt sein müssen.“

Zusätzlich muss jedes Objekt als Mehrparteienhaus mit mindestens drei Wohneinheiten gelten. Gebäude oder Gebäudeteile, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

Eine weitere Vorgabe der Nachforderung:

„Wir bitten zu beachten, dass Ihr Förderantrag im Rahmen der Änderungsantragsstellung nicht um zusätzliche Stellplätze ergänzt werden darf und keine zusätzlichen Fördermittel beantragt werden können.“

Eine nachträgliche Aufteilung kann somit nicht nur einzelne Gebäude oder Stellplätze ausschließen. Sie kann auch die maximal beantragte Fördersumme dauerhaft reduzieren.

Was das praktisch bedeutet: 76 Stellplätze, 13 Hausnummern

Wie problematisch die aktuelle Praxis werden kann, zeigt ein laufendes Projekt:

Rechnerisch entfallen durchschnittlich rund 5,85 Stellplätze auf jede Hausnummer.
Vergleich der aktuellen Förderprüfung nach Hausnummern mit einer Zuordnung gemeinsamer Stellplätze über den Netzanschluss
Aktuelle Prüfpraxis: Jede Hausnummer wird als eigenes Förderobjekt mit separaten Mindestanforderungen behandelt
Bereits dieser Durchschnitt liegt unter der Mindestgrenze von sechs Stellplätzen. Je nach Zuordnung können daher mehrere Hausnummern die erforderliche Stellplatzzahl nicht erreichen.

Andere Gebäudeteile könnten zusätzlich daran scheitern, dass ihnen weniger als drei Wohneinheiten zugeordnet werden. Das gilt selbst dann, wenn die WEG das Projekt gemeinsam beschließt, alle Stellplätze über dieselbe Infrastruktur erschlossen werden und die technischen Kosten nur als Gesamtprojekt sinnvoll entstehen können.

Eine Tiefgarage wird damit förderrechtlich in 13 einzelne Gruppen zerlegt, obwohl sie elektrotechnisch als zusammenhängendes System geplant werden muss.
Vorgeschlagene Prüflogik: Stellplätze werden dem Gebäude über den Netzanschluss der Ladeinfrastruktur zugeordnet

Warum die Hausnummernlogik in der Praxis nicht funktioniert

Die aktuelle Zuordnung ist nicht nur technisch fragwürdig. Sie stößt auch bei der Ermittlung der erforderlichen Daten auf erhebliche praktische Probleme.

1. Häufig gibt es keine eindeutige Zuordnung

Die Aufteilung setzt voraus, dass sich für jede Hausnummer eindeutig feststellen lässt:

In unserer Projektpraxis existiert eine solche eindeutige Verbindung zwischen Wohneinheiten, Hausnummern und Stellplätzen bei WEGs häufig nicht.

Die Teilungserklärung beschreibt Eigentumsverhältnisse, Sonder- und Gemeinschaftseigentum sowie gegebenenfalls Sondernutzungsrechte. Sie ordnet aber nicht zwangsläufig jeden Stellplatz einem bestimmten Hauseingang oder einer bestimmten Hausnummer zu.

Auch die Lage innerhalb der Tiefgarage liefert nicht immer eine Antwort. Ein Stellplatz kann unter einem anderen Gebäudeteil liegen als die Wohnung seines Eigentümers. Stellplätze können getrennt von Wohnungen verkauft oder vermietet werden. Teilweise dienen sie Bewohnern anderer Hauseingänge innerhalb derselben WEG.

Die Hausnummer schafft in diesen Fällen keine eindeutige Zuordnung. Sie erzeugt lediglich den Bedarf, eine Zuordnung nachträglich konstruieren zu müssen.

2. Die tatsächliche Nutzung kann sich jederzeit ändern

Soweit sich aus der Teilungserklärung keine klare Zuordnung ergibt, wurde uns auf Nachfrage mitgeteilt, dass auf die tatsächliche Nutzung abgestellt werden könne. Der Stellplatz wäre dann dem Gebäude zuzuordnen, in dem sein aktueller Nutzer wohnt.

Das erscheint auf den ersten Blick pragmatisch, macht die Förderfähigkeit aber von einem veränderlichen Umstand abhängig.

Vermietet ein Eigentümer seinen Stellplatz an einen Bewohner einer anderen Hausnummer, verändert sich technisch nichts:
Trotzdem könnte sich die förderrechtliche Zuordnung des Stellplatzes verschieben. Dadurch kann sich sogar verändern, ob eine Hausnummer die Grenze von sechs Stellplätzen oder 20 Prozent erreicht.

Eine langfristige Infrastrukturinvestition sollte nicht davon abhängen, wer am Tag der Antragstellung auf welchem Stellplatz parkt.

Hinzu kommt, dass Hausverwaltungen häufig nicht über vollständige Informationen zur tatsächlichen Nutzung verfügen. Stellplatzmietverträge werden vielfach direkt zwischen Eigentümern und Nutzern geschlossen. Andere Stellplätze werden von Angehörigen genutzt, vorübergehend überlassen oder stehen zeitweise leer.

Die Prüfungspraxis verlangt damit Informationen, die Antragsteller teilweise nur mit erheblichem Aufwand oder gar nicht zuverlässig ermitteln können.

3. Die Hausnummer bildet nicht die technische Systemgrenze ab

Mehrparteienhaus, Stellplatzanlage und Ladeinfrastrukturprojekt sind nicht dasselbe.

Das Mehrparteienhaus ist das Gebäude, in dem sich die Wohnungen befinden. Die Stellplatzanlage ist die Tiefgarage oder Parkfläche, die einem oder mehreren Gebäuden dienen kann. Das Ladeinfrastrukturprojekt umfasst Netzanschluss, elektrische Verteilung, Leitungswege, Lastmanagement und Ladepunkte.

Diese drei Grenzen müssen nicht identisch sein.

Eine gemeinsame Tiefgarage kann mehrere Häuser oder Hauseingänge innerhalb derselben WEG bedienen. Das elektrische System richtet sich dabei nicht nach der Zahl der Haustüren, sondern nach dem Netzanschluss, den Verteilungen und der technischen Auslegung der Anlage.

Die Hausnummer ist daher ein sinnvolles Merkmal zur Identifikation einer Adresse. Sie ist aber kein verlässliches Kriterium für die technische Grenze einer Ladeinfrastruktur.

Was Richtlinie und Förderaufruf offenlassen

Der Förderaufruf schafft eine notwendige Verbindung zwischen Stellplätzen, Wohnnutzung und einem bestehenden Mehrparteienhaus.

Förderfähig sind nicht beliebige Parkflächen. Die Stellplätze müssen im Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen, und das zugeordnete Gebäude muss die Voraussetzungen eines Mehrparteienhauses erfüllen. Gewerblich oder öffentlich genutzte Stellplätze bleiben ausgeschlossen.

Nicht eindeutig beantwortet wird jedoch:
Die Richtlinie spricht von Gebäuden. Aus unserer Sicht folgt daraus nicht zwingend, dass jede Hausnummer innerhalb eines zusammenhängenden Gebäudekomplexes eine vollständig getrennte Förderwelt bilden muss.

Die aktuelle Prüfungspraxis stellt diese Gleichsetzung her. Eine andere, stärker an der tatsächlichen Infrastruktur orientierte Auslegung erscheint jedoch möglich.

Unser Vorschlag: Der Netzanschluss ordnet die Stellplätze zu

Für Ladeinfrastruktur gibt es bereits ein objektives und dauerhaftes Abgrenzungsmerkmal: den Netzanschluss beziehungsweise die elektrische Kundenanlage, über die das Ladesystem versorgt wird.

Unterschiedliche Kundenanlagen müssen klar voneinander abgegrenzt und dauerhaft elektrisch getrennt sein. Eine gemeinsame Tiefgarage lässt sich daher nicht beliebig auf die Hausanschlüsse verschiedener Gebäude verteilen.

Der Netzanschluss bildet die tatsächliche technische Systemgrenze wesentlich besser ab als die Wohnadresse des aktuellen Stellplatznutzers.

Unser Vorschlag lässt sich in einem Satz zusammenfassen:

Die Hausnummer identifiziert das Gebäude. Der Netzanschluss ordnet die Stellplätze zu.

Versorgung über den Netzanschluss eines Mehrparteienhauses

Eigenständiger Netzanschluss der Tiefgarage

Mehrere tatsächlich getrennte elektrische Systeme

Wird die Ladeinfrastruktur über den Netzanschluss beziehungsweise die elektrische Anlage eines Mehrparteienhauses versorgt, werden die angeschlossenen Stellplätze diesem Gebäude in der Objektliste zugeordnet.

Dabei ist unerheblich, unter welcher Hausnummer die aktuellen Nutzer der Stellplätze wohnen.

Besitzt die Tiefgarage oder Parkfläche einen eigenen Netzanschluss außerhalb der Wohngebäude, wird sie einem räumlich nahen und funktional zugeordneten förderfähigen Mehrparteienhaus zugewiesen.


Der Netzanschluss wird dadurch nicht selbst zum Förderobjekt. Er dient lediglich als technisches Kriterium für die Zuordnung der Stellplätze zu einem bestehenden Gebäudeobjekt.

Bestehen in einer Stellplatzanlage mehrere dauerhaft getrennte elektrische Systeme, können die Stellplätze entsprechend diesen technischen Grenzen unterschiedlichen Gebäuden zugeordnet werden.


In diesem Fall beruht die Aufteilung auf einer realen elektrotechnischen Trennung – und nicht allein auf unterschiedlichen Hausnummern.

Ladeinfrastruktur einer gemeinsamen Stellplatzanlage über den Netzanschluss eines Mehrparteienhauses
Tiefgarage mit eigenständigem Netzanschluss und Zuordnung zu einem nahegelegenen Mehrparteienhaus
Stellplatzanlage mit mehreren dauerhaft getrennten elektrischen Systemen und separaten Gebäudezuordnungen

Die bestehende Objektliste kann weiterverwendet werden

Für diese Lösung müsste weder die Förderrichtlinie neu geschrieben noch das Förderportal grundlegend umgebaut werden.

Die bestehende Objektliste enthält bereits:
Geändert werden müsste lediglich die Regel, nach der eine gemeinsame Stellplatzanlage einem Gebäude zugeordnet wird.

Auch neue allgemeine Pflichtunterlagen wären nicht erforderlich. Die Teilungserklärung beziehungsweise der Grundbuchauszug könnte weiterhin als grundlegender Nachweis für die Gebäude-, Eigentums- und Stellplatzstruktur dienen.

Nur wenn Angaben in einem konkreten Fall widersprüchlich oder unplausibel erscheinen, könnte der Projektträger wie bisher eine ergänzende Erläuterung anfordern.

Die neue Zuordnungsregel würde damit keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand schaffen. Sie würde vielmehr vermeiden, dass Antragsteller wechselnde Nutzerverhältnisse oder nicht dokumentierte Verbindungen zwischen Stellplätzen und Hausnummern nachweisen müssen.

Was jetzt geändert werden sollte

1. Die Zuordnungsregel klarstellen

In den FAQ und Anwendungshinweisen sollte klargestellt werden, dass unterschiedliche Hausnummern nicht automatisch zu einer Aufteilung gemeinsam elektrifizierter Stellplätze führen.

Maßgeblich sollte sein, über welchen Netzanschluss beziehungsweise welche elektrische Kundenanlage das gemeinsame Ladesystem versorgt wird.

2. Die Nachforderungspraxis anpassen

Nachforderungen sollten nicht mehr pauschal verlangen, unmittelbar aneinandergrenzende oder baulich verbundene Gebäude allein aufgrund unterschiedlicher Hausnummern in getrennte Förderobjekte aufzuteilen. Die entscheidende Frage sollte nicht lauten:

„Unter welcher Hausnummer wohnen die aktuellen Nutzer?“

Sondern:

„Über welches Gebäude und welches elektrische System wird die gemeinsame Ladeinfrastruktur versorgt?“

3. Eine Übergangsregelung für laufende Anträge schaffen

Eine geänderte Prüfungspraxis darf nicht nur zukünftigen Antragstellern zugutekommen. Einige WEGs haben bereits Stellplätze oder Gebäudeteile aus ihren Anträgen entfernt, weil einzelne Hausnummern nicht mindestens drei Wohneinheiten, sechs Stellplätze oder den erforderlichen Anteil von 20 Prozent erreichten. Andere haben solche Stellplätze aufgrund der bekannten Auslegung von Anfang an nicht beantragt.

Nach den aktuellen Nachforderungen dürfen in einem Änderungsantrag jedoch keine zusätzlichen Stellplätze ergänzt und keine zusätzlichen Fördermittel beantragt werden. Eine neue Zuordnungsregel würde diesen WEGs daher wenig helfen, wenn bereits entfernte Stellplätze nicht wieder berücksichtigt werden könnten.

Der Projektträger sollte prüfen, wie noch nicht abschließend beschiedene Anträge einmalig angepasst werden können – möglichst unter Beibehaltung des ursprünglichen Eingangsdatums. Eine Korrektur der Prüfungspraxis darf nicht gerade diejenigen benachteiligen, die frühzeitig gehandelt und sich an den damals kommunizierten Vorgaben orientiert haben.

Fazit: Die Förderung sollte sich an der Infrastruktur orientieren

Das Förderprogramm soll den Aufbau gemeinsamer Ladeinfrastruktur in bestehenden Mehrparteienhäusern erleichtern.

Die aktuelle Hausnummernlogik kann jedoch das Gegenteil bewirken. Sie teilt zusammenhängende Tiefgaragen in künstliche Gruppen auf, verlangt Zuordnungen, die in vielen WEGs nicht eindeutig existieren, und kann einzelne Gebäudeteile trotz eines gemeinsamen technischen Systems von der Förderung ausschließen.

Besonders problematisch ist die Kombination aus mindestens drei Wohneinheiten, mindestens sechs zu elektrifizierenden Stellplätzen und der 20-Prozent-Grenze für jede einzelne Hausnummer.

Eine sachgerechtere Lösung liegt nahe:
Dafür braucht es kein neues Förderprogramm und kein neues Portal.

Es braucht eine Zuordnungsregel, die der technischen Realität gemeinsamer Ladeinfrastruktur entspricht.

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Edward Cooper

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