Home | Infoportal Posts | Ladeinfrastruktur-Förderung für WEGs: Warum die Hausnummer das falsche Kriterium ist

"Aufzugsförderung gibt es nur, wenn mindestens sechs Bewohner auf derselben Etage wohnen – die Treppe und die Anzahl der Geschosse spielen offenbar keine Rolle."
Absurd? Bei der Bundesförderung für Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern geschieht derzeit etwas sehr Ähnliches.
„In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mehrere unmittelbar aneinandergrenzende und/oder baulich miteinander verbundene Gebäude mit unterschiedlichen Adressen beziehungsweise Hausnummern, wie beispielsweise innerhalb eines Gebäudekomplexes, als individuelle Objekte im Sinne der Förderrichtlinie gelten.“
„Darüber hinaus wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Fördervoraussetzungen hinsichtlich der zu elektrifizierenden Stellplätze, wonach mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze und mindestens sechs Stellplätze von der Förderung umfasst sein müssen, für jedes von Ihrem Antrag umfasste Objekt erfüllt sein müssen.“
Zusätzlich muss jedes Objekt als Mehrparteienhaus mit mindestens drei Wohneinheiten gelten. Gebäude oder Gebäudeteile, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Eine weitere Vorgabe der Nachforderung:
„Wir bitten zu beachten, dass Ihr Förderantrag im Rahmen der Änderungsantragsstellung nicht um zusätzliche Stellplätze ergänzt werden darf und keine zusätzlichen Fördermittel beantragt werden können.“
Wie problematisch die aktuelle Praxis werden kann, zeigt ein laufendes Projekt:



Die Aufteilung setzt voraus, dass sich für jede Hausnummer eindeutig feststellen lässt:
Die Hausnummer identifiziert das Gebäude. Der Netzanschluss ordnet die Stellplätze zu.
Wird die Ladeinfrastruktur über den Netzanschluss beziehungsweise die elektrische Anlage eines Mehrparteienhauses versorgt, werden die angeschlossenen Stellplätze diesem Gebäude in der Objektliste zugeordnet.
Dabei ist unerheblich, unter welcher Hausnummer die aktuellen Nutzer der Stellplätze wohnen.
Besitzt die Tiefgarage oder Parkfläche einen eigenen Netzanschluss außerhalb der Wohngebäude, wird sie einem räumlich nahen und funktional zugeordneten förderfähigen Mehrparteienhaus zugewiesen.
Der Netzanschluss wird dadurch nicht selbst zum Förderobjekt. Er dient lediglich als technisches Kriterium für die Zuordnung der Stellplätze zu einem bestehenden Gebäudeobjekt.
Bestehen in einer Stellplatzanlage mehrere dauerhaft getrennte elektrische Systeme, können die Stellplätze entsprechend diesen technischen Grenzen unterschiedlichen Gebäuden zugeordnet werden.
In diesem Fall beruht die Aufteilung auf einer realen elektrotechnischen Trennung – und nicht allein auf unterschiedlichen Hausnummern.




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